Coil Vergleich E Zigarette: Baumwolle oder Keramik?
Sep. 07, 2026Abmahnung Vape Shop: Sind Emojis und Icons 2026 wirklich verboten?
Eine Abmahnung Vape Shop kann unterschiedliche Ursachen haben. Besonders häufig geht es um Werbung, Produktdarstellungen, Pflichtinformationen oder geschützte Marken. Doch ein Punkt wird im Internet häufig übertrieben dargestellt: Emojis und bunte Icons sind in Vape-Shops nicht automatisch verboten.
Ein 😎, 🍓 oder ❄️ führt nicht allein deshalb zu einer Abmahnung, weil es sich um ein Emoji handelt.
Entscheidend ist vielmehr, wie und in welchem Zusammenhang das Symbol eingesetzt wird. Wird es Teil einer verkaufsfördernden Präsentation einer E-Zigarette, kann es zur werblichen Gesamtwirkung beitragen. Ein allgemeines gesetzliches „Emoji-Verbot für Vape-Shops“ existiert jedoch nicht.
Auch markenrechtlich gilt: Nicht jeder Smiley und nicht jedes Emoji ist automatisch eine geschützte Marke, deren Verwendung zwangsläufig eine Rechtsverletzung darstellt.
Inhaltsverzeichnis
Abmahnung Vape Shop: Woher kommt das tatsächliche Risiko?
Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter bestehen in Deutschland weitreichende Werbebeschränkungen.
Besonders wichtig ist § 19 Tabakerzeugnisgesetz.
Danach ist Werbung für:
- elektronische Zigaretten,
- Nachfüllbehälter
- und Tabakerzeugnisse
unter anderem in Diensten der Informationsgesellschaft grundsätzlich verboten.
Dazu gehören insbesondere Internetangebote.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Online-Shop überhaupt keine E-Zigaretten darstellen oder verkaufen darf.
Sachliche Informationen, die notwendig sind, um ein Produkt anzubieten und einen Kaufvertrag abzuwickeln, können zulässig sein.
Die Grenze verläuft dort, wo aus einer sachlichen Produktdarstellung eine verkaufsfördernde Werbung wird.
Sind Emojis in einem Vape-Shop verboten?
Nein.
Es gibt keine Vorschrift im Tabakerzeugnisgesetz, die ausdrücklich sagt:
„Emojis dürfen bei Vape-Produkten nicht verwendet werden.“
Auch ein bestimmtes Symbol wie:
- 😎
- 🍓
- 🍉
- ❄️
- 🔥
- 💨
ist nicht automatisch verboten.
Ein Emoji kann jedoch Bestandteil einer größeren werblichen Gestaltung sein.
Beispielsweise besteht ein deutlicher Unterschied zwischen:
Geschmack: Erdbeere 🍓
und:
🔥 Jetzt den ultimativen Erdbeer-Kick entdecken! 🍓😎
Im zweiten Beispiel wirken nicht allein die Emojis werblich. Vielmehr entsteht durch Text, Symbole und Gesamtgestaltung eine deutlich verkaufsfördernde Präsentation.
OLG Bamberg 2026: Nicht jede auffällige Gestaltung ist automatisch Werbung
Eine wichtige Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Bamberg vom 21. Januar 2026 – Az. 3 UKl 30/25 e.
Das Gericht beschäftigte sich mit der Online-Darstellung von E-Zigaretten.
Dabei wurden mehrere stark verkaufsfördernde Formulierungen untersagt.
Beanstandet wurden unter anderem Aussagen, mit denen Produkte beispielsweise als:
- hochwertig,
- stilvoll,
- besonders einfach,
- für verschiedene Zielgruppen geeignet
- oder mit besonders attraktiven Geschmacksrichtungen ausgestattet
angepriesen wurden.
Die vollständige Entscheidung findest du beim Bayerischen Landesrecht – OLG Bamberg, 21. Januar 2026.
Interessant ist jedoch auch, was das Gericht nicht verboten hat.
Auf einer Produktseite befand sich ein Banner, auf dem Vapes vor einem pastellfarbenen Hintergrund dargestellt waren.
Das Gericht sah darin in diesem konkreten Fall keine unzulässige Werbung, weil die Darstellung die Produkte nach seiner Bewertung nicht zusätzlich attraktiv machte und keine ausdrückliche werbliche Aussage enthielt.
Das zeigt:
Farbe, Grafik oder auffällige Gestaltung allein reichen nicht automatisch aus, um eine Darstellung als verbotene Vape-Werbung einzustufen.
Abmahnung Vape Shop: Emojis immer im Gesamtkontext betrachten
Bei der Bewertung sollte deshalb nicht nur gefragt werden:
„Ist dieses Emoji erlaubt?“
Sondern vor allem:
„Welche Wirkung hat die gesamte Darstellung?“
Relevant können beispielsweise sein:
- Überschrift,
- Produktbeschreibung,
- Preisgestaltung,
- Bilder,
- Icons,
- Emojis,
- Banner,
- Call-to-Action,
- Rabattangaben
- und Platzierung im Shop.
Ein einzelnes Symbol kann neutral sein.
Mehrere Gestaltungselemente zusammen können dagegen eine eindeutige Werbewirkung erzeugen.
Sachliche Produktinformationen bleiben wichtig
Online-Shops müssen ihren Kunden erklären können, welches Produkt sie kaufen.
Dazu können beispielsweise sachliche Angaben gehören zu:
- Geschmack,
- Nikotingehalt,
- Füllvolumen,
- Gerätetyp,
- Akkukapazität,
- Kompatibilität,
- Lieferumfang
- und technischen Eigenschaften.
Mehr zu dieser Abgrenzung erklären wir in unserem Beitrag Einweg Vape Werbung: Was Online-Shops 2026 beachten müssen.
Eine neutrale Information wie:
Geschmack: Wassermelone
ist etwas anderes als:
Erlebe eine unglaublich saftige Wassermelonenexplosion für dein perfektes Dampferlebnis.
Das OLG Bamberg hat gerade solche stark wertenden Produktbeschreibungen kritisch bewertet.
Frucht-Emojis sind nicht automatisch verboten
Auch eine weitere Aussage der ursprünglichen Version war zu pauschal.
Dort wurde sinngemäß behauptet, einfache Früchte-Emojis würden automatisch als unzulässige Jugendansprache eingestuft.
Für eine solche allgemeine Regel gibt es keine belastbare gesetzliche Grundlage.
Ein 🍓-Symbol ist nicht allein deshalb verboten, weil es eine Frucht darstellt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Gestaltung problemlos ist.
Wenn die gesamte Präsentation deutlich verkaufsfördernd wirkt oder gegen andere Vorschriften verstößt, kann sie trotzdem rechtlich problematisch sein.
Mehr dazu findest du in unserem Beitrag Vape Abmahnung: Fruchtmotive, Werbung und Jugendschutz 2026.
Jugendschutz und Werberecht getrennt betrachten
Beim Thema Jugendansprache sollten verschiedene Rechtsbereiche sauber getrennt werden.
§ 10 Jugendschutzgesetz regelt insbesondere die Abgabe entsprechender Produkte an Minderjährige.
Danach dürfen E-Zigaretten und die erfassten Behältnisse grundsätzlich nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Das gilt ausdrücklich auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse.
Das Jugendschutzgesetz enthält jedoch kein allgemeines Gestaltungsverbot für Früchte, Farben, Smileys oder Emojis.
Für Online-Werbung ist insbesondere das Tabakerzeugnisgesetz relevant.
Deshalb sollten Händler nicht aus § 10 JuSchG allein ableiten:
„Bunte Gestaltung ist verboten.“
Alterskontrolle und Werberecht sind unterschiedliche Rechtsfragen.
Mehr zu den Verkaufsregeln findest du in unserem Beitrag E-Zigaretten Jugendschutz 2026: Alterskontrolle und Werberegeln.
Abmahnung Vape Shop: Gibt es wirklich eine Emoji-Abmahnwelle?
Die alte Version dieses Artikels behauptete:
„Eine aktuelle Abmahnwelle verunsichert hunderte Vape-Shops in Deutschland.“
Außerdem hieß es, in Branchenforen hätten sich innerhalb von 48 Stunden zahlreiche Fälle gesammelt.
Für diese konkreten Behauptungen wurden jedoch keine überprüfbaren:
- Gerichtsentscheidungen,
- Abmahnschreiben,
- Behördenmeldungen,
- Verbandsangaben
- oder andere belastbare Quellen
genannt.
Deshalb übernehmen wir diese Aussagen nicht.
Korrekt ist:
Für die in der früheren Artikelversion behauptete bundesweite Abmahnwelle speziell wegen Emojis liegen keine belastbaren Nachweise vor.
Das bedeutet nicht, dass es niemals einzelne Abmahnungen wegen bestimmter Gestaltungen gegeben haben kann.
Ohne überprüfbare Belege sollte daraus jedoch keine bundesweite Entwicklung abgeleitet werden.
Der angebliche 2.500-Euro-Fall ist nicht ausreichend belegt
Auch das frühere Zitat eines angeblich betroffenen Shop-Betreibers aus Nordrhein-Westfalen wird entfernt.
Dieser soll wegen eines Sonnenbrillen-Emojis:
😎
fast 2.500 Euro Abmahnkosten gezahlt haben.
Der Artikel nannte jedoch:
- keinen Namen,
- kein Aktenzeichen,
- keine Kanzlei,
- keinen Abmahner
- und keinen anderen überprüfbaren Nachweis.
Ein solches anonymes Beispiel sollte deshalb nicht als Tatsachenbeleg verwendet werden.
VapeJournal sollte bei Rechtsartikeln konkrete Fälle nur nennen, wenn diese nachvollziehbar dokumentiert sind.
Führt ein Smiley automatisch zu einer Markenrechtsverletzung?
Nein.
Die bisherige Behauptung:
„Viele Smileys sind weltweit geschützt und ihre Verwendung führt fast zwangsläufig zu einer Abmahnung.“
ist falsch.
Markenrecht funktioniert wesentlich differenzierter.
Nach § 14 Markengesetz kann der Inhaber einer Marke gegen bestimmte geschäftliche Verwendungen identischer oder ähnlicher Zeichen vorgehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei spielen unter anderem eine Rolle:
- das tatsächlich geschützte Zeichen,
- die geschützten Waren oder Dienstleistungen,
- die konkrete Verwendung,
- die Ähnlichkeit der Zeichen,
- mögliche Verwechslungsgefahr
- und bei bekannten Marken gegebenenfalls deren besonderer Schutz.
Deshalb ist nicht jedes lächelnde Gesicht automatisch markenrechtlich tabu.
Emoji ist nicht gleich Emoji-Grafik
Auch technisch und lizenzrechtlich sollte unterschieden werden.
Ein Händler kann beispielsweise:
- ein Unicode-Emoji in einem Text verwenden,
- eine selbst erstellte Grafik einsetzen,
- ein Icon aus einer kommerziellen Bibliothek verwenden
- oder eine fremde Illustration kopieren.
Diese Fälle sind rechtlich nicht identisch.
Bei Unicode-Emojis sollte zudem zwischen dem Unicode-Zeichen selbst und seiner konkreten grafischen Darstellung unterschieden werden.
Plattformen und Anbieter können eigene Emoji-Grafiken gestalten. Diese konkrete Darstellung kann je nach Gestaltung und Lizenzbedingungen rechtlich geschützt sein.
Deshalb sollte ein Händler nicht automatisch davon ausgehen, dass jede beliebige Emoji-Grafik aus einer fremden Quelle kostenlos kommerziell übernommen werden darf.
Gerade bei heruntergeladenen:
- Icon-Sets,
- Stickern,
- Illustrationen,
- Emoji-Grafiken,
- Grafiken
- und Designvorlagen
können zusätzlich Urheber- beziehungsweise Lizenzrechte relevant werden.
Nach § 2 Urheberrechtsgesetz können unter anderem Werke der bildenden und angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Markenrecherche kann bei besonderen Logos sinnvoll sein
Verwendet ein Händler einen Smiley oder ein anderes Symbol nicht lediglich dekorativ, sondern beispielsweise als:
- eigenes Produktlogo,
- Markenkennzeichen,
- Seriennamen
- oder zentrales Erkennungszeichen,
wird das Markenrecht wichtiger.
Dann sollte geprüft werden, ob identische oder ähnliche geschützte Kennzeichen bereits existieren.
Eine erste Recherche ist beispielsweise über das DPMAregister möglich.
Mehr zum Umgang mit Produkt- und Sortennamen erklären wir in unserem Beitrag Vape Produktnamen: Wann Namen und Sorten rechtlich problematisch werden.
Abmahnung Vape Shop: Produktbilder ebenfalls prüfen
Nicht nur Texte und Emojis können rechtlich relevant sein.
Auch Produktbilder sollten sorgfältig kontrolliert werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Urheberrechte,
- korrekter Lieferumfang,
- richtige Produktvariante,
- Herstellerangaben,
- Warninformationen
- und die mögliche Werbewirkung.
Dabei gilt ebenfalls:
Ein buntes Produktfoto ist nicht automatisch verbotene Werbung.
Das OLG Bamberg zeigt ausdrücklich, dass die konkrete Gestaltung und Wirkung entscheidend sind.
Weitere Informationen findest du in unserem Beitrag Produktbilder im Online-Shop rechtssicher nutzen.
Emojis bei Rabatten und Sonderaktionen besonders kritisch prüfen
Eine deutlich andere Situation kann entstehen, wenn Emojis zusammen mit klassischen Verkaufsanreizen verwendet werden.
Zum Beispiel:
🔥 20 % Rabatt – nur heute! 🔥
oder:
🎁 Zwei kaufen, einen gratis erhalten
Hier liegt das rechtliche Problem weniger im 🔥- oder 🎁-Emoji.
Entscheidend ist vielmehr der Rabatt beziehungsweise die verkaufsfördernde Aussage.
Das OLG Bamberg hat ebenfalls deutlich gemacht, dass wirtschaftliche Vorteile wie:
- Gutscheine,
- Ermäßigungen,
- kostenlose Abgaben,
- 2-für-1-Angebote
- und ähnliche Vorteile
eine verkaufsfördernde Wirkung entfalten können.
Händler sollten daher nicht glauben, dass eine problematische Rabattwerbung dadurch zulässig wird, dass sie hauptsächlich aus Symbolen besteht.
Kategorien und Startseiten nicht vergessen
Die Werbebeschränkung betrifft nicht ausschließlich die eigentliche Produktbeschreibung.
Auch andere Bereiche eines Online-Shops können werblich wirken.
Dazu gehören:
- Startseiten,
- Kategorieübersichten,
- Slider,
- Aktionsbanner,
- Pop-ups,
- Newsletter-Verweise
- und andere verkaufsfördernde Bereiche.
Beispielsweise ist:
🍓 Erdbeer-Produkte
anders zu bewerten als:
🍓 Unsere unglaublich leckeren Erdbeer-Vapes – jetzt entdecken! 🔥
Auch hier entsteht das Problem vor allem aus der gesamten kommerziellen Kommunikation.
Sind neutrale Icons erlaubt?
Technische und funktionale Icons können grundsätzlich einen rein informativen Zweck erfüllen.
Beispiele wären Symbole für:
- USB-C,
- Akkukapazität,
- Füllvolumen,
- Pod-Kompatibilität,
- Lieferumfang
- oder technische Funktionen.
Das bedeutet nicht, dass jedes konkrete Icon automatisch frei nutzbar ist.
Bestehen Marken-, Urheber- oder Lizenzrechte an einer Grafik, müssen diese weiterhin berücksichtigt werden.
Aus dem Tabakwerberecht folgt jedoch kein allgemeines Verbot neutraler technischer Symbole.
Abmahnung Vape Shop: Diese Punkte sind tatsächlich wichtig
Statt sämtliche Emojis aus Angst zu löschen, sollten Händler die wirklichen Risikobereiche prüfen.
Werbewirkung
Fördert die Gestaltung gezielt den Verkauf?
Produkttexte
Werden Produkte mit stark wertenden Aussagen angepriesen?
Rabatte und Vorteile
Werden besondere Kaufanreize hervorgehoben?
Fremde Marken
Werden geschützte Logos, Namen oder Zeichen benutzt?
Bild- und Nutzungsrechte
Dürfen verwendete Grafiken, Emojis und Icons kommerziell eingesetzt werden?
Produktinformationen
Sind sachlich notwendige Informationen korrekt?
Gesamteindruck
Wie wirken Text, Bild, Farbe, Icons und Emojis gemeinsam?
Diese Prüfung ist deutlich sinnvoller als eine pauschale Regel:
„Keine Emojis verwenden.“
Häufige Irrtümer zur Abmahnung Vape Shop
„Emojis sind in Vape-Shops verboten.“
Nein.
Ein allgemeines gesetzliches Emoji-Verbot gibt es nicht.
„Ein 🍓-Emoji ist automatisch unzulässige Jugendansprache.“
Nein.
Eine solche pauschale gesetzliche Regel besteht nicht.
„Bunte Icons führen automatisch zu einer Abmahnung.“
Nein.
Entscheidend ist der konkrete rechtliche Zusammenhang und die gesamte Darstellung.
„Jeder Smiley ist eine geschützte Marke.“
Nein.
Ob Markenschutz besteht und eine konkrete Nutzung diesen verletzt, muss im Einzelfall geprüft werden.
„Jede Emoji-Grafik darf frei verwendet werden.“
Nein.
Die konkrete grafische Umsetzung eines Emojis kann eigenen Urheber-, Marken- oder Lizenzbedingungen unterliegen.
„Das OLG Bamberg hat bunte Vape-Bilder verboten.“
Nein.
Im konkret entschiedenen Fall wurde ein Banner mit Vapes auf pastellfarbenem Hintergrund gerade nicht als unzulässige Werbung eingestuft.
„Nur der Text entscheidet, ob etwas Werbung ist.“
Nein.
Auch Bilder, Gestaltung, Preise und andere Elemente können zur Werbewirkung beitragen.
„Ein Rabatt ist erlaubt, wenn er nur mit Emojis dargestellt wird.“
Nein.
Entscheidend ist der tatsächliche Verkaufsanreiz und nicht, ob dieser durch Text oder Symbole vermittelt wird.
Fazit: Abmahnung Vape Shop nicht auf Emojis reduzieren
Eine Abmahnung Vape Shop kann durch rechtswidrige Online-Werbung, Markenverletzungen, fehlerhafte Produktdarstellungen und andere Verstöße entstehen.
Ein allgemeines Verbot für Emojis existiert jedoch nicht.
Für die in der früheren Artikelversion behauptete bundesweite Abmahnwelle speziell wegen Smileys und bunten Icons liegen keine belastbaren Nachweise vor.
Auch die Behauptung, Smileys seien generell geschützte Marken und führten nahezu automatisch zu einer Abmahnung, ist falsch.
Die Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass der Gesamteindruck entscheidend ist.
Das OLG Bamberg untersagte 2026 mehrere deutlich verkaufsfördernde Aussagen über E-Zigaretten. Gleichzeitig beanstandete das Gericht ein schlichtes Produktbanner mit pastellfarbenem Hintergrund in dem konkreten Fall nicht.
Für Händler bedeutet das:
Nicht das Emoji allein entscheidet, sondern seine Funktion innerhalb der gesamten Produktdarstellung.
Zusätzlich müssen Händler bei fremden Emoji-Grafiken, Icons und Illustrationen darauf achten, ob Marken-, Urheber- oder Lizenzrechte bestehen.
Sachliche Gestaltung, korrekte Produktinformationen und geklärte Nutzungsrechte sind deshalb wichtiger als ein pauschaler Verzicht auf jedes Symbol.
Bildquelle: Flow.com

