Coil Vergleich E Zigarette: Baumwolle oder Keramik?
Sep. 07, 2026Einweg-Vape Abmahnung: GPSR, Herstellerangaben und ElektroG 2026
Eine Einweg-Vape Abmahnung kann entstehen, wenn Händler gesetzliche Pflichtangaben, Herstellerkennzeichnungen oder Registrierungsanforderungen nicht korrekt umsetzen. Gerade bei Einweg-E-Zigaretten greifen mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig: Produktsicherheitsrecht, Elektrorecht und das spezielle Tabakrecht für E-Zigaretten.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Die europäische Produktsicherheitsverordnung GPSR ist kein Herkunftsgesetz im Sinne einer verpflichtenden „Made in Germany“- oder „Made in China“-Angabe. Sie enthält jedoch wichtige Vorgaben dazu, welche Hersteller-, Kontakt-, Produkt- und Sicherheitsinformationen bei Onlineangeboten sichtbar sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
Einweg-Vape Abmahnung: Warum mehrere Gesetze gleichzeitig gelten
Eine Einweg-Vape ist nicht nur eine E-Zigarette.
Durch den eingebauten Akku und die Elektronik ist sie gleichzeitig ein Elektrogerät. Deshalb können für dasselbe Produkt Anforderungen aus verschiedenen Bereichen gelten.
Relevant sind insbesondere:
- Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung,
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
- europäische Produktsicherheitsvorschriften,
- gegebenenfalls weitere technische Vorschriften
- sowie wettbewerbsrechtliche Anforderungen.
Eine Einweg-Vape Abmahnung kann deshalb nicht allein anhand eines einzigen Gesetzes beurteilt werden. Händler sollten nicht davon ausgehen, dass ein Produkt automatisch legal angeboten werden darf, nur weil beispielsweise Warnhinweis und Nikotinstärke korrekt auf der Verpackung stehen.
GPSR gilt seit Dezember 2024
Die europäische General Product Safety Regulation – GPSR, offiziell Verordnung (EU) 2023/988, gilt seit dem 13. Dezember 2024.
Die vollständige Verordnung ist bei EUR-Lex zur Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 abrufbar.
Sie bildet einen allgemeinen Rahmen für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und enthält insbesondere auch Vorgaben für den Fernabsatz.
Bei Produkten, für die bereits spezielle europäische Sicherheitsvorschriften existieren, muss allerdings geprüft werden, welche GPSR-Regeln zusätzlich anwendbar sind. Die verschiedenen Regelwerke sollten deshalb nicht einfach miteinander gleichgesetzt werden.
Einweg-Vape Abmahnung und GPSR im Online-Shop
Für Onlineangebote ist insbesondere Artikel 19 GPSR relevant.
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, muss das konkrete Angebot bestimmte Informationen klar und sichtbar enthalten.
Dazu gehören grundsätzlich:
- Name, Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers,
- Postanschrift des Herstellers,
- elektronische Adresse des Herstellers,
- bei einem Hersteller außerhalb der EU Angaben zur verantwortlichen Person in der EU,
- Informationen zur Identifizierung des Produkts,
- eine Abbildung des Produkts,
- Produkttyp beziehungsweise andere Produktidentifikatoren
- sowie erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen.
Fehlen solche erforderlichen Angaben, kann dies die Rechtssicherheit des Angebots beeinträchtigen und das Risiko einer Einweg-Vape Abmahnung erhöhen.
Damit reicht es nicht aus, auf einer Produktseite lediglich einen Markennamen und den Preis zu nennen.
Einweg-Vape Abmahnung bei Herstellern außerhalb der EU
Besonders relevant ist die GPSR bei Einweg-Vapes, die von einem Hersteller außerhalb der Europäischen Union stammen.
Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, verlangt Artikel 19 GPSR bei entsprechenden Fernabsatzangeboten zusätzlich Angaben zur verantwortlichen Person in der Europäischen Union.
Anzugeben sind grundsätzlich:
- Name,
- Postanschrift
- und elektronische Adresse.
Dabei sollte die tatsächlich rechtlich verantwortliche Person genannt werden.
Ein beliebiger Großhändler oder Lieferant wird nicht allein dadurch automatisch zur verantwortlichen Person, dass der Shop dort seine Produkte einkauft.
Gerade bei Importware sollten Händler diese Angaben sorgfältig prüfen, um fehlerhafte Herstellerinformationen und damit verbundene rechtliche Risiken zu vermeiden.
GPSR ist kein Herkunftsgesetz
Hier ist eine klare Abgrenzung wichtig.
Die GPSR verpflichtet einen Händler nicht allgemein dazu, auf jeder Vape beispielsweise:
„Made in China“
anzugeben.
Im Mittelpunkt stehen Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit und Verantwortlichkeit.
Die Frage nach dem Herkunftsland ist davon zu unterscheiden.
Macht ein Händler freiwillig Herkunftsangaben, müssen diese allerdings zutreffend sein. Eine Gestaltung oder Bezeichnung, die Verbraucher über die tatsächliche betriebliche oder geografische Herkunft täuscht, kann andere rechtliche Probleme auslösen.
Eine Einweg-Vape Abmahnung sollte deshalb nicht pauschal mit einer fehlenden „Made in …“-Angabe begründet werden. Entscheidend ist immer, welche konkrete gesetzliche Informationspflicht tatsächlich betroffen ist.
Einweg-Vape Abmahnung und ElektroG
Einweg-E-Zigaretten enthalten Akku und Elektronik. Deshalb spielt zusätzlich das Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine wichtige Rolle.
Nach § 9 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte grundsätzlich dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig identifiziert werden kann.
Außerdem ist das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne vorgeschrieben.
Damit zeigt sich ein wichtiger Unterschied zur GPSR:
Die GPSR enthält unter anderem Informationspflichten für das Onlineangebot.
Das ElektroG enthält dagegen zusätzlich Anforderungen an das physische Elektrogerät und dessen Hersteller.
Wer diese Ebenen miteinander verwechselt, kann wichtige Pflichtangaben übersehen.
Wer gilt nach dem ElektroG als Hersteller?
Der Begriff „Hersteller“ bedeutet rechtlich nicht immer nur die Fabrik, in der eine Vape produziert wurde.
Das ElektroG enthält einen eigenen Herstellerbegriff.
Je nach Geschäftsmodell kann beispielsweise auch ein Unternehmen betroffen sein, das:
- Geräte unter seinem eigenen Namen herstellt,
- Geräte unter seiner eigenen Marke herstellen lässt,
- fremde Geräte unter eigener Marke anbietet
- oder bestimmte Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.
Deshalb sollten gerade Importeure und Eigenmarken-Anbieter ihre Rolle genau prüfen.
Nur weil auf einem Produkt der Name einer ausländischen Fabrik steht, bedeutet das nicht automatisch, dass ein deutscher Importeur keine eigenen Verpflichtungen besitzt.
Einweg-Vape Abmahnung: EAR-Registrierung vor dem Verkauf prüfen
Bevor registrierungspflichtige Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG vorhanden sein.
§ 6 ElektroG regelt unter anderem, dass Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit Geräteart und Marke registriert sein müssen.
Ist der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Vertreiber dessen Elektrogeräte grundsätzlich nicht zum Verkauf anbieten.
Außerdem muss ein Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer angeben.
Für Vape-Händler ist deshalb die WEEE-Reg.-Nr. DE ein wichtiger Prüfpunkt.
Eine fehlende oder unpassende Registrierung kann neben behördlichen Problemen auch das Risiko einer Einweg-Vape Abmahnung erhöhen.
Ausführlich erklären wir das in unserem Beitrag EAR Registrierung Vapes: Was Händler wirklich nachweisen müssen.
WEEE-Nummer nicht mit GPSR-Angaben verwechseln
Auch hier sollten verschiedene Pflichten auseinandergehalten werden.
Die GPSR verlangt bei einem Onlineangebot unter anderem Angaben zu Hersteller, Kontakt, Produktidentifikation und gegebenenfalls verantwortlicher Person.
Die WEEE-Registrierungsnummer stammt dagegen aus dem ElektroG.
Beides kann auf derselben Produktseite relevant sein, basiert aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Eine vorhandene WEEE-Nummer ersetzt deshalb keine GPSR-Angaben.
Umgekehrt ersetzt eine vollständige GPSR-Darstellung keine erforderliche ElektroG-Registrierung.
Einweg-Vape Abmahnung und Tabakrecht
Neben GPSR und ElektroG gelten für E-Zigaretten spezielle tabakrechtliche Anforderungen.
Die Tabakerzeugnisverordnung enthält unter anderem Vorschriften zu:
- Produktmitteilungen,
- Beipackzetteln,
- Verpackungen,
- Warnhinweisen,
- Inhaltsstoffen
- und technischen Anforderungen.
Hersteller und Importeure müssen elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter außerdem vor dem Inverkehrbringen im vorgeschriebenen Verfahren mitteilen.
Die Mitteilungspflichten findest du insbesondere in § 24 Tabakerzeugnisverordnung.
Auch bei einer Einweg-Vape Abmahnung sollte deshalb geprüft werden, welche konkrete Vorschrift betroffen ist. GPSR, ElektroG und Tabakrecht dürfen nicht einfach miteinander vermischt werden.
Herstellerangaben im Beipackzettel
Auch der Beipackzettel ist bei E-Zigaretten rechtlich relevant.
Nach § 26 Tabakerzeugnisverordnung muss die Gebrauchsinformation unter anderem Angaben enthalten zu:
- Gebrauch und Aufbewahrung,
- Gegenanzeigen,
- Warnhinweisen,
- möglichen gesundheitlichen Auswirkungen,
- toxikologischen Daten
- sowie Namen, Anschrift und elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer entsprechend bestimmten verantwortlichen Person in der Europäischen Union.
Der Beipackzettel muss außerdem in deutscher Sprache verfasst sowie allgemein verständlich und gut lesbar sein.
Fehlerhafte oder widersprüchliche Herstellerangaben auf Verpackung, Beipackzettel und Produktseite sollten deshalb vermieden werden.
Was muss auf der Vape-Verpackung stehen?
Auch die Verpackung einer E-Zigarette unterliegt speziellen Vorgaben.
§ 27 Tabakerzeugnisverordnung verlangt unter anderem Angaben zu:
- Inhaltsstoffen,
- Nikotingehalt und Nikotinabgabe pro Dosis,
- Los beziehungsweise Charge
- sowie einen Hinweis, dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
Bei nikotinhaltigen Produkten ist außerdem der vorgeschriebene Nikotinwarnhinweis zu beachten.
Nicht jede dieser Angaben gilt in derselben Form für jedes nikotinfreie Produkt. Deshalb sollte insbesondere bei nikotinbezogenen Angaben immer geprüft werden, welche Vorschrift für die konkrete Produktvariante gilt.
Einweg-Vape Abmahnung durch fehlerhafte Produktseiten vermeiden
Ein häufiger Fehler besteht darin, anzunehmen:
„Alles steht auf der Verpackung – also muss es nicht noch einmal im Online-Shop stehen.“
So einfach ist es nicht.
Artikel 19 GPSR verlangt bestimmte Informationen ausdrücklich beim Fernabsatzangebot.
Eine kaum lesbare Rückseite der Verpackung in einem Produktfoto ist deshalb kein sinnvoller Ersatz für klar erkennbare Pflichtinformationen auf einer Produktseite.
Eine Einweg-Vape Abmahnung kann deshalb auch mit Fehlern im konkreten Onlineangebot zusammenhängen, obwohl das physische Produkt bestimmte Angaben bereits trägt.
Weitere Anforderungen an Produktdarstellungen erklären wir in unserem Beitrag Produktbilder im Online-Shop: Rechtliche Regeln für Händler.
Diese Punkte sollten Vape-Händler auf einer Produktseite prüfen
Vor der Veröffentlichung einer Einweg-Vape empfiehlt sich insbesondere die Kontrolle folgender Angaben:
Produktidentifikation
Stimmen:
- Marke,
- Modell,
- Produkttyp,
- Produktbild
- und tatsächliche Ware
miteinander überein?
Hersteller
Ist der Hersteller eindeutig angegeben?
Sind Postanschrift und elektronische Adresse vorhanden, soweit sie erforderlich sind?
Verantwortliche Person
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU?
Falls ja, ist die erforderliche verantwortliche Person in der EU korrekt angegeben?
Sicherheitsinformationen
Sind die erforderlichen Warn- und Sicherheitsinformationen im Onlineangebot vorhanden und verständlich dargestellt?
ElektroG
Ist der Hersteller beziehungsweise die Marke bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert?
Ist die erforderliche WEEE-Registrierungsnummer beim Angebot angegeben?
Physische Kennzeichnung
Ist der Hersteller auf dem Elektrogerät entsprechend den Anforderungen des ElektroG identifizierbar?
Ist das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne vorhanden?
Tabakrecht
Sind Verpackung, Warnhinweise und Gebrauchsinformationen gesetzeskonform?
Wurde das Produkt ordnungsgemäß mitgeteilt?
Impressum ersetzt keine produktspezifischen Pflichtangaben
Das Impressum eines Online-Shops erfüllt einen anderen Zweck.
Dass dort Name und Adresse des Shopbetreibers stehen, bedeutet nicht automatisch, dass damit auch sämtliche Angaben zu Hersteller oder verantwortlicher Person des angebotenen Produkts erfüllt sind.
Artikel 19 GPSR verlangt die relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fernabsatzangebot.
Händler sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein allgemeiner Firmenname im Footer oder Impressum jede produktspezifische Informationspflicht ersetzt.
Auch dieser Punkt ist wichtig, wenn das Risiko einer Einweg-Vape Abmahnung möglichst gering gehalten werden soll.
Importeur, Hersteller und Händler sind nicht immer dieselbe Person
Bei Einweg-Vapes können mehrere Unternehmen beteiligt sein:
- tatsächlicher Produzent,
- Markeninhaber,
- Importeur,
- verantwortliche Person in der EU,
- Großhändler
- und Einzelhändler.
Diese Begriffe sollten nicht beliebig ausgetauscht werden.
Ein Shop sollte genau prüfen, welches Unternehmen nach welchem Gesetz welche Rolle besitzt.
Das ist besonders bei Direktimporten und Eigenmarken wichtig.
Was passiert bei fehlerhaften Pflichtangaben?
Fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnungen können unterschiedliche Folgen haben.
Je nach betroffener Vorschrift können beispielsweise:
- Behörden Nachbesserungen verlangen,
- Produkte beanstandet werden,
- Produkte vorübergehend nicht weiter angeboten werden dürfen,
- Bußgeldvorschriften relevant werden
- oder wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen.
Eine Einweg-Vape Abmahnung ist deshalb nur eine mögliche Folge eines Compliance-Fehlers.
Nicht jeder kleine Fehler führt automatisch zu einer Abmahnung. Ebenso sollte ohne konkrete Daten nicht behauptet werden, dass derzeit eine bestimmte „Abmahnwelle“ existiere.
Einweg-Vape Abmahnung: Typische Fehler vermeiden
Besonders kritisch sind Kombinationen mehrerer Fehler.
Beispielsweise:
Produktseite:
nur Markenname, keine Herstelleradresse.
Verpackung:
anderer Importeur.
ElektroG:
keine passende Registrierung.
Beipackzettel:
wieder ein anderes Unternehmen.
Solche Widersprüche sollten vor dem Verkauf geklärt werden.
Eine saubere Dokumentation erleichtert dabei die Kontrolle und kann helfen, das Risiko einer Einweg-Vape Abmahnung zu reduzieren.
Einweg-Vape Abmahnung: Checkliste für Händler
Vor dem Verkauf einer Einweg-Vape sollten Händler unter anderem prüfen:
- Hersteller eindeutig festgestellt?
- Herstelleradresse vorhanden?
- elektronische Kontaktadresse vorhanden?
- Hersteller außerhalb der EU?
- verantwortliche Person in der EU erforderlich und angegeben?
- Produkt eindeutig identifizierbar?
- korrektes Produktbild vorhanden?
- notwendige Warn- und Sicherheitsinformationen online sichtbar?
- WEEE-Registrierung geprüft?
- WEEE-Reg.-Nr. beim Angebot berücksichtigt?
- Herstellerkennzeichnung auf dem Gerät vorhanden?
- durchgestrichene Mülltonne vorhanden?
- deutsche Gebrauchsinformation vorhanden?
- tabakrechtliche Verpackungsangaben korrekt?
- Produkt ordnungsgemäß mitgeteilt?
- Angaben auf Produkt, Verpackung, Beipackzettel und Shop widerspruchsfrei?
Auch die seit dem 1. Juli 2026 erweiterten Rücknahmepflichten für Einweg-E-Zigaretten sollten Händler berücksichtigen.
Mehr dazu findest du in unserem Beitrag Rücknahmepflicht Einweg-Vapes 2026: Was Händler jetzt müssen.
Fazit: Einweg-Vape Abmahnung durch klare Angaben vermeiden
Eine Einweg-Vape Abmahnung lässt sich nicht auf ein einziges Gesetz reduzieren.
Online-Shops müssen unterschiedliche Regelwerke gleichzeitig berücksichtigen.
Die GPSR verlangt bei Fernabsatzangeboten unter anderem klare Angaben zum Hersteller, zu dessen Kontaktmöglichkeiten, zur Produktidentifikation und – bei Herstellern außerhalb der EU – zur verantwortlichen Person.
Zusätzlich verlangt das ElektroG unter anderem eine ordnungsgemäße Registrierung, die Angabe der Registrierungsnummer beim Anbieten und eine eindeutige Herstellerkennzeichnung des Elektrogeräts.
Das Tabakrecht ergänzt weitere Anforderungen an E-Zigaretten, insbesondere zu Mitteilung, Gebrauchsinformationen, Verpackung und Warnhinweisen.
Die wichtigste Regel für Händler lautet deshalb: GPSR, ElektroG und Tabakrecht getrennt prüfen und anschließend sicherstellen, dass alle Angaben miteinander übereinstimmen.
Ein Markenname allein reicht nicht aus – ebenso wenig wie ein Impressum, eine WEEE-Nummer oder eine Verpackung, wenn andere gesetzlich erforderliche Informationen fehlen.
Bildquelle: Chatgpt.com

