Illegale Vapes Heusenstamm: Hunderttausende Geräte sichergestellt
Aug. 12, 2026Illegale Vapes Hamburg 2025: Polizei stellt fast 550 Geräte sicher
Illegale Vapes in Hamburg 2025 beschäftigten Anfang März die Wasserschutzpolizei. Am 5. März 2025 durchsuchten Einsatzkräfte einen Kiosk am Steindamm in Hamburg-St. Georg sowie die Wohnung des 50-jährigen Kioskbetreibers in Lohbrügge.
Wie die Polizei Hamburg in ihrer offiziellen Mitteilung berichtet, stellten die Beamten im Kiosk fast 550 nicht verkehrsfähige Vapes mit einem geschätzten Verkaufswert von rund 8.000 Euro sicher.
Hinzu kamen ein während der Durchsuchung angeliefertes Paket mit weiteren illegalen E-Zigaretten und rund 22.000 Euro mutmaßlich illegal erwirtschaftetes Bargeld.
Gegen den Kioskbetreiber wird wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz und das Jugendschutzgesetz ermittelt.
Inhaltsverzeichnis
Illegale Vapes Hamburg 2025: Was führte zu den Ermittlungen?
Ausgangspunkt des Falls waren nach Angaben der Polizei Hinweise, die Ermittlerinnen und Ermittler der Wasserschutzpolizei auf den Kioskbetreiber aufmerksam machten.
Die für Verbraucherschutzdelikte zuständige Wasserschutzpolizei nahm daraufhin Ermittlungen auf.
Nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen soll der Mann bereits mindestens seit November 2024 nicht verkehrsfähige Einweg-E-Zigaretten verkauft haben.
Dabei handelt es sich um einen Tatverdacht. Ob und in welchem Umfang sich die Vorwürfe bestätigen, ist Gegenstand der Ermittlungen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht schließlich Durchsuchungsbeschlüsse für:
- den Kiosk am Steindamm in Hamburg-St. Georg
- die Wohnung des Tatverdächtigen in Hamburg-Lohbrügge
Die Beschlüsse wurden am Nachmittag des 5. März 2025 vollstreckt.
Fast 550 nicht verkehrsfähige Vapes sichergestellt
Im Kiosk entdeckten die Einsatzkräfte fast 550 Vapes, die nach Angaben der Polizei nicht verkehrsfähig waren.
Der geschätzte Verkaufswert der Geräte lag bei rund 8.000 Euro.
Die Polizei nennt für die beanstandeten E-Zigaretten zwei wesentliche Punkte: Sie sollen zu hohe Füllmengen und zu hohe Wirkstoffkonzentrationen aufgewiesen haben.
Wichtig ist dabei die genaue Formulierung.
Die Polizeimeldung spricht von Wirkstoffkonzentrationen. Sie bezeichnet diese an der betreffenden Stelle nicht ausdrücklich als „zu hohen Nikotingehalt“.
Deshalb sollte nicht eigenständig behauptet werden, alle sichergestellten Geräte hätten nachweislich einen bestimmten Nikotingrenzwert überschritten.
Welche gesetzlichen Grenzwerte gelten bei nikotinhaltigen Vapes?
Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten gelten in Deutschland konkrete Produktanforderungen.
Nach § 14 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten beziehungsweise Einwegkartuschen höchstens 2 Milliliter Flüssigkeit enthalten.
Für die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit gilt außerdem eine Höchstkonzentration von:
20 Milligramm Nikotin pro Milliliter.
Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit dürfen ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben.
Diese gesetzlichen Grenzwerte erklären, warum Füllmenge und Wirkstoffkonzentration bei der Verkehrsfähigkeit von Vape-Produkten eine wichtige Rolle spielen.
Welche konkreten Messwerte die fast 550 Hamburger Geräte aufwiesen, veröffentlichte die Polizei allerdings nicht.
Weiteres Paket kam während der Durchsuchung an
Ein ungewöhnliches Detail des Hamburger Falls ereignete sich noch während der laufenden Durchsuchung.
Während die Einsatzkräfte bereits im Kiosk arbeiteten, wurde dort nach Angaben der Polizei ein weiteres Paket mit illegalen E-Zigaretten angeliefert.
Auch dieses Paket wurde beschlagnahmt.
Wie viele zusätzliche Geräte darin enthalten waren, geht aus der veröffentlichten Polizeimeldung nicht hervor.
Deshalb wäre es falsch, die Geräte aus dem Paket einfach zu den fast 550 Vapes hinzuzurechnen und daraus eine erfundene Gesamtstückzahl abzuleiten.
Gesichert ist lediglich:
Fast 550 Vapes wurden im Kiosk beschlagnahmt – zusätzlich kam während der Durchsuchung ein weiteres Paket mit illegalen E-Zigaretten an.
Verdacht auf Verkauf von Vapes an Minderjährige
Besonders relevant ist der Jugendschutzaspekt des Falls.
Nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen soll der Kioskbetreiber die nicht verkehrsfähigen Vapes auch an Minderjährige abgegeben haben.
Auch hier handelt es sich um einen Verdacht und nicht um eine bereits rechtskräftig festgestellte Tatsache.
Die bundesweite Rechtslage ist grundsätzlich eindeutig: E-Zigaretten dürfen Kindern und Jugendlichen nicht abgegeben werden.
Nach § 10 des Jugendschutzgesetzes gilt das sowohl für nikotinhaltige als auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten.
Weitere Einzelheiten zu Alterskontrollen und dem Verkauf von Vapes erklären wir in unserem Beitrag zum E-Zigaretten-Jugendschutz 2026.
Auch nikotinfreie Vapes sind für Minderjährige tabu
Gerade beim Hamburger Fall ist die Unterscheidung wichtig, weil die Polizeimeldung nicht für jedes einzelne Gerät veröffentlicht, welche Inhaltsstoffe oder Konzentrationen festgestellt wurden.
Für den Jugendschutz spielt das jedoch keine entscheidende Rolle.
Auch eine E-Zigarette mit 0 mg/ml Nikotin darf nicht an Minderjährige abgegeben werden.
§ 10 Absatz 4 Jugendschutzgesetz erstreckt die Abgabebeschränkungen ausdrücklich auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas.
Die häufige Annahme:
„Ohne Nikotin ist eine Vape für Jugendliche erlaubt“
ist damit falsch.
Rund 22.000 Euro Bargeld in Wohnung gefunden
Die Einsatzkräfte durchsuchten neben dem Kiosk auch die Wohnung des Tatverdächtigen in Hamburg-Lohbrügge.
Dort fanden sie rund 22.000 Euro Bargeld.
Nach Angaben der Polizei wurde das Geld versteckt aufbewahrt und steht im Verdacht, illegal erwirtschaftet worden zu sein.
Auch diese Formulierung sollte genau übernommen werden.
Es ist nicht rechtskräftig festgestellt, dass sämtliche 22.000 Euro tatsächlich aus dem Verkauf der beanstandeten Vapes stammen.
Die Polizei spricht deshalb ausdrücklich von mutmaßlich illegal erwirtschaftetem Bargeld.
Mehrere Behörden an Durchsuchungen beteiligt
Die Durchsuchungsmaßnahmen wurden unter Führung der Wasserschutzpolizei durchgeführt.
Beteiligt beziehungsweise unterstützend tätig waren laut Polizei:
- Wasserschutzpolizei, WSP 51
- Polizeikommissariat 11
- Jugendschutz der Region Mitte
- Zoll
- Bezirksamt Mitte
Wichtig ist dabei eine weitere Korrektur gegenüber der bisherigen Version des Artikels.
Die Polizeimeldung bestätigt zwar die Unterstützung durch Zoll und Bezirksamt Mitte. Sie sagt jedoch nicht, dass der Zoll bei diesem Einsatz konkret wegen Steuerhinterziehung oder bestimmter Steuervergehen ermittelte.
Eine solche Behauptung sollte deshalb nicht ergänzt werden.
Kein belegter Steuerstrafvorwurf in der Polizeimeldung
Bei illegalen oder nicht verkehrsfähigen Vapes können grundsätzlich unterschiedliche Rechtsbereiche betroffen sein.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Tabakerzeugnisrecht
- Jugendschutzrecht
- Tabaksteuerrecht
- Produktsicherheit
- Kennzeichnungsvorschriften
Das bedeutet allerdings nicht, dass in jedem einzelnen Vape-Fall automatisch Verstöße gegen alle diese Vorschriften vorliegen.
Beim konkreten Hamburger Verfahren nennt die Polizei Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verstöße gegen:
das Tabakerzeugnisgesetz und das Jugendschutzgesetz.
Einen konkreten Steuerstrafvorwurf nennt die veröffentlichte Polizeimeldung dagegen nicht.
Diese Trennung ist wichtig. Auch bei unserem Bericht über den Zollfund Kassel mit 5.298 unversteuerten E-Zigaretten zeigte sich, dass zwischen steuerrechtlichen und produktrechtlichen Verstößen genau unterschieden werden sollte.
„Nicht verkehrsfähig“ ist präziser als pauschal „verboten“
Die Polizei bezeichnet die fast 550 sichergestellten Geräte als nicht verkehrsfähige Vapes.
Diese Formulierung ist genauer als pauschale Aussagen wie:
„Alle diese Vapes sind grundsätzlich verboten.“
„Nicht verkehrsfähig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die betreffenden Produkte nicht den Voraussetzungen entsprachen, unter denen sie ordnungsgemäß auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht werden durften.
Im Hamburger Fall nennt die Polizei konkret zu hohe:
- Füllmengen
- Wirkstoffkonzentrationen
Welche weiteren produktrechtlichen Eigenschaften möglicherweise geprüft oder beanstandet wurden, geht aus der Meldung nicht hervor.
Deshalb sollte der Artikel auch keine zusätzlichen Verstöße erfinden.
Hohe Zugzahl allein beweist keinen Rechtsverstoß
Bei Einweg-E-Zigaretten werden häufig sogenannte Puff- oder Zugzahlen beworben.
Allein eine hohe Zahl auf der Verpackung ist jedoch kein gesetzlich definierter Grenzwert.
Das Tabakerzeugnisgesetz legt beispielsweise nicht fest:
„Eine Vape darf höchstens 600 oder 800 Züge haben.“
Entscheidend sind vielmehr konkrete gesetzliche Produkteigenschaften wie bei nikotinhaltigen Einwegprodukten unter anderem das zulässige Füllvolumen und die maximale Nikotinkonzentration.
Eine hohe beworbene Zugzahl kann bei einem Einwegprodukt Anlass sein, die technischen Angaben genauer zu prüfen. Sie beweist für sich genommen aber noch keinen Gesetzesverstoß.
Hamburger Fall unterscheidet sich von klassischen Zollfunden
Der Einsatz in Hamburg unterscheidet sich in mehreren Punkten von anderen Fällen, über die VapeJournal berichtet hat.
Beim im Oktober 2025 bekannt gewordenen Fall illegaler Vapes in Herforder Kiosken und Shisha-Bars standen unter anderem unversteuerte Waren sowie Produkte mit problematischen Liquidtankgrößen im Mittelpunkt.
In Hamburg konzentrierte sich die veröffentlichte Polizeimeldung dagegen auf die Verkehrsfähigkeit der Geräte und den möglichen Verkauf an Minderjährige.
Auch deshalb sollten unterschiedliche Fälle nicht zu einer allgemeinen Geschichte über einen vermeintlich einheitlichen „Vape-Schwarzmarkt“ vermischt werden.
Jeder Behördenfall muss anhand der tatsächlich veröffentlichten Ermittlungsinformationen bewertet werden.
50-jähriger Tatverdächtiger wieder entlassen
Nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahmen wurde der 50-jährige Tatverdächtige wieder entlassen.
Der Grund:
Nach Angaben der Polizei lagen keine Haftgründe vor.
Diese Entscheidung bedeutet weder, dass das Verfahren eingestellt wurde, noch dass die Vorwürfe bestätigt wurden.
Die Wasserschutzpolizei führte die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz und das Jugendschutzgesetz weiter.
Bis zu einer möglichen rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Welche Strafen drohen im Hamburger Fall?
Die bisherige Version des Artikels nannte unter anderem einen möglichen „dauerhaften Entzug der Verkaufslizenz“.
Diese Aussage wird gestrichen.
Die Polizei Hamburg nennt in ihrer Mitteilung keine solche konkrete Rechtsfolge.
Außerdem gibt es nicht einfach eine bundesweite spezielle „Vape-Verkaufslizenz“, die bei einem solchen Vorwurf automatisch dauerhaft entzogen wird.
Welche rechtlichen Folgen tatsächlich entstehen, hängt davon ab:
- welche Vorwürfe sich bestätigen
- welche konkreten Vorschriften verletzt wurden
- ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde
- welche Verantwortung dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann
- wie das weitere Ermittlungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren verläuft
Deshalb sollte nicht über konkrete Strafen spekuliert werden, bevor der Sachverhalt abschließend geklärt wurde.
Keine belegte Aussage über einen wachsenden Hamburger Vape-Schwarzmarkt
Die frühere Version des Beitrags behauptete, der Schwarzmarkt für illegale Vapes in Hamburg wachse und insbesondere der Steindamm sei ein entsprechender Hotspot.
Aus der offiziellen Polizeimeldung vom 6. März 2025 lässt sich das nicht ableiten.
Die Mitteilung dokumentiert einen konkreten Ermittlungsfall gegen einen Kioskbetreiber.
Sie liefert jedoch keine statistischen Daten darüber:
- wie groß der illegale Vape-Markt in Hamburg ist
- ob er gegenüber früheren Jahren wächst
- welcher Anteil illegaler Produkte über den Steindamm verkauft wird
- wie viele Händler in Hamburg entsprechende Waren anbieten
Solche Aussagen müssten mit eigenen belastbaren Statistiken oder Behördenangaben belegt werden.
Ein einzelner Durchsuchungsfall reicht dafür nicht aus.
Was der Fall tatsächlich zeigt
Der Hamburger Fall liefert dennoch mehrere relevante Erkenntnisse.
Behörden können im stationären Handel nicht verkehrsfähige Vape-Produkte beschlagnahmen und bei entsprechenden Hinweisen Ermittlungen aufnehmen.
Außerdem zeigt der Fall, dass unterschiedliche Rechtsbereiche gleichzeitig eine Rolle spielen können.
Im Mittelpunkt standen hier:
- die Verkehrsfähigkeit der Produkte
- Füllmengen und Wirkstoffkonzentrationen
- der Verdacht des Verkaufs an Minderjährige
- die Herkunft des sichergestellten Bargelds
Gerade deshalb ist eine präzise Berichterstattung wichtiger als pauschale Aussagen über einen gesamten Markt.
Fazit: Fast 550 illegale Vapes in Hamburg sichergestellt
Der Fall illegale Vapes Hamburg 2025 begann mit Hinweisen auf einen Kioskbetreiber am Steindamm.
Am 5. März 2025 durchsuchten Polizei und weitere beteiligte Behörden den Kiosk in Hamburg-St. Georg sowie die Wohnung des 50-jährigen Tatverdächtigen in Lohbrügge.
Im Kiosk stellte die Polizei fast 550 nicht verkehrsfähige Vapes mit einem geschätzten Verkaufswert von rund 8.000 Euro sicher.
Nach Behördenangaben wiesen die beanstandeten Produkte zu hohe Füllmengen und Wirkstoffkonzentrationen auf.
Während der laufenden Durchsuchung wurde außerdem ein weiteres Paket mit illegalen E-Zigaretten angeliefert.
In der Wohnung des Tatverdächtigen fanden die Einsatzkräfte rund 22.000 Euro mutmaßlich illegal erwirtschaftetes Bargeld.
Nach den bisherigen Ermittlungen soll der Mann die nicht verkehrsfähigen Vapes bereits mindestens seit November 2024 verkauft und sie auch an Minderjährige abgegeben haben. Diese Vorwürfe sind bislang nicht rechtskräftig festgestellt.
Der Tatverdächtige wurde nach Abschluss der Maßnahmen mangels Haftgründen entlassen. Die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz und das Jugendschutzgesetz dauerten laut Polizeimeldung an.
Nicht belegt sind dagegen pauschale Behauptungen über einen wachsenden Hamburger Vape-Schwarzmarkt, eine konkrete Steuerstraftat oder einen automatisch drohenden dauerhaften Verkaufsstopp.
Stand: August 2026
Bildquelle: envato.com

