Coil Vergleich E Zigarette: Baumwolle oder Keramik?
Sep. 07, 2026Illegale Vapes in Herford: Zoll kontrolliert Kioske und Shisha-Bars
Illegale Vapes in Herford standen im Mittelpunkt einer gemeinsamen Kontrollaktion von Zoll, Polizei und weiteren Behörden. Am Abend des 2. Oktober 2025 überprüften Einsatzkräfte mehrere Kioske und Shisha-Bars im Herforder Stadtgebiet.
Dabei stellten sie unversteuerte Einweg-E-Zigaretten, Wasserpfeifentabak, Snus, Nikotinbeutel und verschreibungspflichtige Potenzmittel sicher. Wie das Hauptzollamt Bielefeld in seiner offiziellen Mitteilung berichtet, wurden gegen Betreiber der betroffenen Geschäfte mehrere Verfahren eingeleitet.
Besonders auffällig war die Menge der beanstandeten Vape-Produkte: Der Zoll nennt insgesamt gut 48 Liter Liquids. Eine konkrete Stückzahl der sichergestellten E-Zigaretten veröffentlichte die Behörde dagegen nicht.
Inhaltsverzeichnis
Illegale Vapes in Herford: Was wurde sichergestellt?
Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bielefeld fand nach Behördenangaben zahlreiche Kartons und Einzelpackungen mit beanstandeten Produkten.
Insgesamt nennt der Zoll:
- gut 48 Liter Liquids
- mehr als 28 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak
- mehr als 10,5 Kilogramm Snus und Nikotinbeutel
- 38 Beutel mit Potenzmittel
- 35 Tabletten mit Potenzmittel
Zusätzlich wurden zahlreiche unversteuerte Einweg-E-Zigaretten gefunden.
Anders als teilweise berichtet, nennt die offizielle Zollmeldung jedoch keine konkrete Anzahl der sichergestellten Vapes. Deshalb sollte für diesen Einsatz keine nicht belegbare Stückzahl genannt werden.
Viele aufgefundene Vapes waren im Bundesgebiet nicht zulässig
Bei den sichergestellten E-Zigaretten spielte nicht nur die fehlende Versteuerung eine Rolle.
Die aufgefundenen unversteuerten Vapes waren nach Angaben des Zolls überwiegend aufgrund der Größe ihrer befüllten Liquidtanks im Bundesgebiet nicht zulässig.
Für nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen schreibt § 14 des Tabakerzeugnisgesetzes ein maximales Volumen von 2 Millilitern vor.
Außerdem darf die nikotinhaltige Flüssigkeit höchstens 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter enthalten.
Die 2-ml-Grenze sollte allerdings nicht pauschal auf jedes denkbare Vape-Produkt übertragen werden. Die entsprechende Regelung in § 14 bezieht sich auf nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten beziehungsweise Einwegkartuschen.
„Unversteuert“ und „nicht zulässig“ sind nicht dasselbe
Bei Zollmeldungen ist eine wichtige Unterscheidung notwendig.
Ein Vape kann aus unterschiedlichen Gründen beanstandet werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- fehlende ordnungsgemäße Versteuerung
- ein unzulässiges Füllvolumen
- ein zu hoher Nikotingehalt
- Verstöße gegen Kennzeichnungs- oder Produktvorgaben
- weitere Verstöße gegen das Tabakerzeugnisrecht
Nicht jedes unversteuerte Produkt verstößt automatisch zusätzlich gegen sämtliche technischen Vorgaben.
Beim Herforder Fall vom Oktober 2025 nennt der Zoll jedoch ausdrücklich beide Aspekte: Die aufgefundenen Vapes waren unversteuert und überwiegend aufgrund der Größe ihrer befüllten Liquidtanks im Bundesgebiet nicht zulässig.
Eine solche Unterscheidung ist auch bei anderen Sicherstellungen wichtig. Beim Zollfund Kassel mit 5.298 unversteuerten E-Zigaretten bezeichnete die Behörde die Geräte beispielsweise als unversteuert, veröffentlichte jedoch keine entsprechende Aussage, wonach sämtliche Vapes zusätzlich wegen zu großer Liquidtanks unzulässig gewesen seien.
Wie hoch war die Liquidsteuer zum Zeitpunkt der Kontrolle?
Auch bei der Steuerangabe muss zwischen dem Zeitpunkt des Herforder Falls und dem aktuellen Stand unterschieden werden.
Als die Kontrolle am 2. Oktober 2025 stattfand, betrug die Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren nach dem Tabaksteuergesetz:
0,26 Euro pro Milliliter.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt dagegen ein Steuersatz von:
0,32 Euro pro Milliliter.
Die Staffelung ergibt sich aus § 2 des Tabaksteuergesetzes.
Damit war die frühere Aussage, seit 2024 gelte bereits ein Steuersatz von 0,26 Euro pro Milliliter, falsch.
Tatsächlich galten beziehungsweise gelten:
- 2024: 0,20 Euro/ml
- 2025: 0,26 Euro/ml
- seit 1. Januar 2026: 0,32 Euro/ml
Für die steuerrechtliche Einordnung des Herforder Aufgriffs ist deshalb der im Oktober 2025 geltende Satz von 0,26 Euro pro Milliliter entscheidend.
Mehr als 28 Kilogramm Wasserpfeifentabak
Vapes waren nicht die einzigen Tabak- und Nikotinprodukte, die bei der Kontrollaktion gefunden wurden.
Die Einsatzkräfte stellten außerdem mehr als 28 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak sicher.
Damit umfasste die Kontrolle mehrere unterschiedliche Produktgruppen.
Auch bei einer späteren Kiosk-Kontrolle in Herford mit Tausenden sichergestellten Vapes stießen die Behörden auf verschiedene beanstandete Tabak- und Nikotinprodukte.
Die beiden Fälle sollten jedoch nicht miteinander verwechselt werden: Der hier behandelte Einsatz fand bereits am 2. Oktober 2025 statt.
Mehr als 10,5 Kilogramm Snus und Nikotinbeutel
Zusätzlich beschlagnahmte der Zoll mehr als 10,5 Kilogramm Snus und Nikotinbeutel.
Snus und tabakfreie Nikotinbeutel sind allerdings nicht dasselbe.
Snus enthält Tabak, während sogenannte Nikotinbeutel oder Nicotine Pouches grundsätzlich ohne Tabak auskommen.
Für den konkreten Herforder Einsatz ist entscheidend, dass das Hauptzollamt die aufgefundenen Snus-Produkte und Nikotinbeutel beanstandete und sicherstellte. In seiner Mitteilung erklärt der Zoll ausdrücklich, dass der Verkauf der dort aufgefundenen Produkte in Deutschland verboten sei.
Auch verschreibungspflichtige Potenzmittel gefunden
Die Kontrolle betraf außerdem Produkte außerhalb des Vape- und Tabakbereichs.
Die Einsatzkräfte fanden:
- 38 Beutel Gel
- 35 Tabletten
mit Potenzmitteln.
Der Zoll nennt in diesem Zusammenhang den Wirkstoff Sildenafil und weist darauf hin, dass entsprechende Arzneimittel verschreibungspflichtig sind.
Deshalb wurden im Zusammenhang mit den Kontrollen nicht ausschließlich mögliche Verstöße gegen Steuer- und Tabakerzeugnisrecht untersucht.
Auch Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz waren Bestandteil der eingeleiteten Verfahren.
Insgesamt sechs Verfahren eingeleitet
Gegen Betreiber der betroffenen Kioske und Shisha-Bars wurden noch vor Ort Verfahren eingeleitet.
Nach Angaben des Hauptzollamts ging es dabei unter anderem um den Verdacht auf:
- Steuerhehlerei
- Verstöße gegen das Tabakerzeugnisgesetz
- Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz
Insgesamt spricht der Zoll von sechs eingeleiteten Verfahren.
In einem dieser Verfahren übernahm das Zollfahndungsamt Hannover am Dienstsitz Bielefeld die weiteren Ermittlungen.
Wichtig ist auch hier die rechtliche Einordnung: Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass die betroffenen Betreiber bereits rechtskräftig verurteilt wurden.
Die abschließende Bewertung ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls der Gerichte.
Auch Verdachtsmomente auf Schwarzarbeit
Parallel zu den Warenkontrollen überprüfte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Bielefeld die Beschäftigungsverhältnisse in den kontrollierten Betrieben.
Insgesamt trafen die Einsatzkräfte dort 16 Beschäftigte an und befragten sie zu ihren Arbeitsverhältnissen.
Dabei ergaben sich nach Angaben des Zolls Verdachtsmomente auf Schwarzarbeit.
In einem Fall bestand der Verdacht, dass eine beschäftigte Person nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden war.
In weiteren Fällen kündigte der Zoll zusätzliche Prüfungen an. Dabei ging es unter anderem um:
- die Einhaltung des Mindestlohngesetzes
- mögliche Verstöße gegen Mitteilungspflichten beim Leistungsbezug
Auch hierbei handelt es sich zunächst um Verdachtsmomente beziehungsweise noch zu prüfende Sachverhalte.
Nicht jedes auffällige Vape ist automatisch illegal
Für Verbraucher ist es schwierig, allein anhand des Designs einer E-Zigarette zuverlässig zu beurteilen, ob ein Produkt sämtliche deutschen Vorschriften erfüllt.
Ein auffälliges Gehäuse, eine hohe beworbene Zugzahl oder ein bestimmter Geschmack beweisen für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß.
Entscheidend sind die tatsächlichen Eigenschaften des Produkts und die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Bei nikotinhaltigen Einweg-E-Zigaretten gehören dazu beispielsweise Vorgaben zum:
- Füllvolumen
- Nikotingehalt
- Produktdesign und zur Produktsicherheit
- Kennzeichnung
- Beipackzettel
- Inverkehrbringen
Hinzu kommen steuerrechtliche Vorgaben.
Deshalb sollte eine einzelne Faustregel wie:
„2 ml und Steuerzeichen = automatisch legal“
vermieden werden.
Ein Produkt kann die Vorgaben zur Tankgröße erfüllen und trotzdem aus einem anderen Grund nicht ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden sein.
Warum die Steuerkennzeichnung allein nicht ausreicht
Auch die ordnungsgemäße Versteuerung ist nur ein Bestandteil der rechtlichen Anforderungen.
Ein entsprechend versteuertes Vape-Produkt muss zusätzlich die einschlägigen produktrechtliche Vorgaben erfüllen.
Für Händler ist deshalb entscheidend, Produkte über nachvollziehbare und rechtskonforme Lieferketten zu beziehen und die notwendigen Produkt- sowie Steueranforderungen zu überprüfen.
Gerade bei Einweg-E-Zigaretten mit ungewöhnlich großen integrierten Liquidmengen sollte geprüft werden, ob das konkrete Produkt überhaupt für den deutschen Markt bestimmt und zulässig ist.
Keine belegte Aussage über internationale Schmuggelrouten
Im früheren Artikel hieß es, die in Deutschland angebotenen illegalen Vapes würden überwiegend aus China stammen, über die Niederlande eingeschleust und anschließend in deutschen Kiosken und Shisha-Bars verkauft.
Für den konkreten Herforder Fall veröffentlicht das Hauptzollamt jedoch keine Angaben über:
- das Herstellungsland der Vapes
- die konkrete Lieferkette
- eine Einfuhr über die Niederlande
- beteiligte internationale Schmuggelnetzwerke
Solche Aussagen sollten deshalb nicht mit dem Herforder Einsatz verbunden werden.
Die Herkunft und Transportwege der sichergestellten Produkte sind anhand der veröffentlichten Behördeninformationen nicht bekannt.
Keine unbelegten Zitate oder anonymen Quellen
Auch mehrere Aussagen aus der früheren Version des Beitrags lassen sich anhand der offiziellen Behördenmeldung nicht nachvollziehen.
Dazu gehörte beispielsweise ein angebliches Zitat eines Zollsprechers, wonach die Behörden „dranbleiben“ würden.
Die veröffentlichte Meldung enthält dieses Zitat nicht.
Auch die zuvor erwähnte anonyme Mitarbeiterin einer Herforder Shisha-Bar und angebliche eigene Erkenntnisse aus verschlüsselten Chatgruppen sind in der veröffentlichten Quellenlage nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Solche Aussagen werden deshalb in der aktualisierten Fassung nicht übernommen.
Dadurch bleibt klar erkennbar, welche Informationen tatsächlich von den Ermittlungsbehörden bestätigt wurden.
Weitere Kontrollen angekündigt
Eine Aussage über weitere Kontrollen lässt sich dagegen belegen.
Das Hauptzollamt Bielefeld erklärte am Ende seiner Mitteilung, dass die Sicherheitsbehörden auch künftig gemeinsam weitere Kontrollaktionen durchführen wollen.
Als Ziele nennt die Behörde insbesondere:
- Bekämpfung von Schwarzarbeit
- Bekämpfung illegaler Beschäftigung
- Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
- Schutz der Wirtschaft und der Verbraucher
- Erhöhung der Sicherheit in Herford
Daraus sollte allerdings keine pauschale Aussage über eine bundesweite neue „Vape-Offensive“ des Zolls abgeleitet werden.
Die Ankündigung bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Behörden in Herford.
Was der Herforder Zollfall tatsächlich zeigt
Der Fall ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil mehrere unterschiedliche Kontrollbereiche gleichzeitig betroffen waren.
Die Behörden fanden:
- unversteuerte und überwiegend aufgrund der Tankgröße nicht zulässige Vapes
- mehr als 28 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak
- mehr als 10,5 Kilogramm Snus und Nikotinbeutel
- verschreibungspflichtige Potenzmittel
Gleichzeitig überprüfte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Beschäftigungsverhältnisse und stellte mehrere Verdachtsmomente fest.
Der Einsatz war damit keine reine „Vape-Razzia“, sondern eine gemeinsame gewerbe-, steuer-, produkt- und arbeitsrechtliche Kontrollaktion mehrerer Behörden.
Fazit: Illegale Vapes in Herford waren Teil einer größeren Kontrollaktion
Der Fall illegale Vapes in Herford vom Oktober 2025 zeigt, wie unterschiedlich die Gründe sein können, aus denen Vape-Produkte beanstandet werden.
Das Hauptzollamt Bielefeld stellte in mehreren Kiosken und Shisha-Bars unversteuerte Einweg-E-Zigaretten sicher.
Die aufgefundenen unversteuerten Vapes waren nach Angaben des Zolls überwiegend aufgrund der Größe ihrer befüllten Liquidtanks im Bundesgebiet nicht zulässig.
Insgesamt wurden gut 48 Liter Liquids, mehr als 28 Kilogramm unversteuerter Wasserpfeifentabak sowie mehr als 10,5 Kilogramm Snus und Nikotinbeutel beanstandet. Hinzu kamen verschreibungspflichtige Potenzmittel.
Gegen Betreiber der betroffenen Geschäfte wurden insgesamt sechs Verfahren eingeleitet. Parallel ergaben sich bei der Überprüfung von 16 Beschäftigten Verdachtsmomente auf Schwarzarbeit.
Eine konkrete Stückzahl der sichergestellten Vapes nennt die offizielle Zollmeldung nicht. Auch Angaben über internationale Schmuggelrouten lassen sich aus diesem konkreten Fall nicht ableiten.
Für eine sachliche Einordnung ist deshalb entscheidend, zwischen unversteuerten Produkten, produktrechtlich nicht zulässigen Vapes und weiteren möglichen Rechtsverstößen zu unterscheiden.
Stand: August 2026
Bildquelle: envato.com

