Illegale Vapes Heusenstamm: Hunderttausende Geräte sichergestellt
Aug. 12, 2026Vape Gesetz Deutschland 2025: Das gilt jetzt für E-Zigaretten
Beim Thema Vape Gesetz Deutschland 2025 kam es zu zahlreichen Missverständnissen. Besonders häufig wurde behauptet, Einweg-Vapes wie Elfbar würden spätestens Ende 2025 vollständig verboten.
Diese Aussage war nicht korrekt. Der Bundesrat hatte sich zwar für ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten ausgesprochen und die Bundesregierung um eine Umsetzung gebeten. Ein unmittelbar geltendes Verkaufsverbot wurde dadurch jedoch nicht beschlossen.
Die Vorschriften für E-Zigaretten ergaben sich auch 2025 nicht aus einem einzigen neuen „Vape-Gesetz“. Entscheidend waren verschiedene bestehende Regelungen zu Jugendschutz, Produktsicherheit, Werbung, Besteuerung und Nichtraucherschutz.
Inhaltsverzeichnis
1. Kein Einweg-Vape-Verbot Ende 2025
Am 22. November 2024 erklärte der Bundesrat, dass er ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten für notwendig hält. Gleichzeitig bat er darum, dieses Verbot in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.
Das geht aus dem offiziellen Beschluss des Bundesrats vom 22. November 2024 hervor.
Dabei handelte es sich um eine politische Forderung und nicht um ein sofort geltendes Verkaufsverbot.
Folgende Aussagen waren deshalb nicht richtig:
- Einweg-Vapes werden Ende 2025 automatisch verboten.
- Elfbar und andere Einweggeräte dürfen ab Januar 2026 nicht mehr verkauft werden.
- Bereits gekaufte Geräte unterliegen einer besonderen Übergangsregelung.
- Bis Ende 2026 tritt automatisch ein EU-weites Verbot in Kraft.
Richtig ist: Einweg-Vapes durften auch nach 2025 weiterhin verkauft werden, sofern das konkrete Produkt alle geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllte.
Einen aktuellen Überblick über die weitere Entwicklung findest du in unserem Beitrag zu den Vape-Gesetzen 2026.
2. Verkauf weiterhin erst ab 18 Jahren
Beim Jugendschutz gab es 2025 keine grundlegende Änderung. E-Zigaretten und ihre Behältnisse durften weiterhin nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Das galt sowohl für nikotinhaltige als auch für nikotinfreie Produkte.
Die Altersgrenze musste unter anderem beachtet werden:
- im stationären Handel
- in Vape-Shops und Kiosken
- an Verkaufsautomaten
- beim Onlinehandel
- bei der Zustellung im Versandhandel
Onlinehändler mussten geeignete Verfahren einsetzen, damit Minderjährige die Produkte weder bestellen noch bei der Lieferung entgegennehmen konnten.
3. Welche Produktgrenzen galten 2025?
Für nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter galten bereits festgelegte Höchstgrenzen.
| Produktmerkmal | Höchstgrenze |
|---|---|
| Nikotingehalt | 20 mg/ml |
| Nikotinhaltige Einweg-Vape oder Einwegkartusche | 2 ml |
| Nikotinhaltiger Nachfüllbehälter | 10 ml |
Zusätzlich mussten nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter anderem kinder- und manipulationssicher, bruchfest und gegen Auslaufen geschützt sein.
Zu den weiteren Anforderungen gehörten je nach Produkt:
- vorgeschriebene Warnhinweise
- ein Beipackzettel mit Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen
- Angaben zu Inhaltsstoffen
- Hersteller- und Kontaktdaten
- korrekte steuerrechtliche Kennzeichnung
- Einhaltung technischer Produktsicherheitsvorgaben
Ein CE-Zeichen allein beweist nicht, dass eine Vape vollständig legal, versteuert und für den deutschen Markt verkehrsfähig ist.
4. Liquidsteuer stieg 2025 auf 0,26 Euro pro Milliliter
Die Liquidsteuer wurde nicht erst 2025 eingeführt. Die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren begann bereits im Juli 2022 und wurde anschließend stufenweise erhöht.
Im Jahr 2025 betrug die Steuer:
0,26 Euro pro Milliliter
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie:
0,32 Euro pro Milliliter
Die Steuer betrifft Flüssigkeiten, die zur Verwendung in E-Zigaretten bestimmt sind. Dazu können auch nikotinfreie Flüssigkeiten und Mischkomponenten gehören, wenn sie für diesen Zweck vorgesehen sind.
5. Strenge Werbebeschränkungen für E-Zigaretten
Die Werbung für E-Zigaretten war bereits 2025 stark eingeschränkt.
Zu den regulierten oder verbotenen Werbeformen gehörten unter anderem:
- Werbung im Hörfunk
- Werbung in Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen
- bestimmte Werbung in Internetdiensten
- audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
- Außenwerbung mit begrenzten Ausnahmen
- bestimmte grenzüberschreitende Sponsoringmaßnahmen
Auch die gewerbsmäßige kostenlose Abgabe von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern ist rechtlich eingeschränkt.
Werbung darf außerdem nicht gezielt Minderjährige ansprechen oder den Eindruck vermitteln, die Nutzung sei gesundheitlich unbedenklich.
6. Dampfverbote in öffentlichen Bereichen
E-Zigaretten waren 2025 nicht pauschal auf allen öffentlichen Plätzen verboten.
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz erfasst die Verwendung von E-Zigaretten insbesondere in vollständig umschlossenen Bereichen von:
- Einrichtungen und Behörden des Bundes
- öffentlichen Verkehrsmitteln
- Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen
Je nach Bundesland können zusätzliche Nichtraucherschutzgesetze gelten, beispielsweise für:
- Schulen
- Krankenhäuser
- öffentliche Einrichtungen
- Gastronomiebetriebe
- Veranstaltungsräume
Darüber hinaus können Betreiber über ihr Hausrecht eigene Dampfverbote festlegen.
Die Aussage, Vapes seien auf sämtlichen öffentlichen Plätzen grundsätzlich verboten, wäre daher zu pauschal.
7. Neue Rücknahmepflicht seit Juli 2026
Eine wichtige Veränderung trat erst nach 2025 in Kraft.
Seit dem 1. Juli 2026 müssen Verkaufsstellen, die Einweg-E-Zigaretten anbieten, ausgediente Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft beispielsweise auch kleinere Verkaufsstellen wie Kioske und Tankstellen.
Die Rückgabe ist nicht davon abhängig, dass:
- das alte Gerät in diesem Geschäft gekauft wurde
- gleichzeitig eine neue Vape gekauft wird
- ein Kaufbeleg vorgelegt wird
Leere Einweg-Vapes gehören wegen des Akkus und der elektronischen Bauteile nicht in den Restmüll oder den Gelben Sack.
Weitere Informationen findest du in unserem Beitrag zur Rücknahmepflicht für Einweg-Vapes 2026.
Was Händler beachten mussten
Händler durften auch 2025 nur Produkte verkaufen, die die geltenden Anforderungen erfüllten.
Wichtig waren insbesondere:
- zuverlässige Alterskontrollen
- zulässige Nikotinstärke und Füllmenge
- deutsche Warn- und Pflichtangaben
- vollständige Hersteller- und Importeurdaten
- korrekte Steuerkennzeichnung
- gesetzeskonforme Werbung
- nachvollziehbare Herkunft der Ware
Bei auffälligen Produkten, ungewöhnlich großen Liquidmengen oder fehlenden Unterlagen sollte die Verkehrsfähigkeit vor dem Verkauf geprüft werden.
Was Verbraucher beachten sollten
Verbraucher sollten Vapes möglichst bei nachvollziehbaren Händlern kaufen und auf folgende Merkmale achten:
- deutsche Warnhinweise
- gültige Steuerkennzeichnung
- Angaben zu Hersteller oder Importeur
- maximal 20 mg/ml Nikotin
- bei nikotinhaltigen Einweggeräten maximal 2 ml Liquid
- nachvollziehbare Produkt- und Chargenangaben
- unbeschädigte Verpackung
Ungewöhnlich hohe Zugzahlen, fehlende deutsche Angaben oder ein extrem niedriger Preis können Hinweise darauf sein, dass ein Produkt nicht für den deutschen Markt vorgesehen ist.
Fazit: Das Vape Gesetz Deutschland 2025 richtig einordnen
Ein einzelnes neues Vape Gesetz Deutschland 2025, das sämtliche Vorschriften neu festlegte, gab es nicht. Stattdessen galten verschiedene bestehende Regelungen zu Jugendschutz, Produktsicherheit, Werbung, Besteuerung und Nichtraucherschutz.
Besonders wichtig ist die Korrektur zum vermeintlichen Einweg-Verbot: Der Bundesrat sprach sich Ende 2024 für ein Verbot aus, beschloss damit aber keinen automatischen Verkaufsstopp für Ende 2025.
Die Liquidsteuer stieg 2025 auf 0,26 Euro je Milliliter und 2026 auf 0,32 Euro. Seit dem 1. Juli 2026 gilt außerdem eine erweiterte Rücknahmepflicht für ausgediente Einweg-E-Zigaretten.
Einweg-Vapes sind damit weiterhin nicht pauschal verboten. Sie dürfen jedoch nur verkauft werden, wenn sie die geltenden Produkt-, Steuer-, Kennzeichnungs- und Jugendschutzvorgaben erfüllen.

