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Aug. 12, 2026Vape Gewinnspiele in Deutschland: Diese Regeln gelten
Vape Gewinnspiele wirken auf den ersten Blick wie eine einfache Möglichkeit, Aufmerksamkeit für einen Shop oder eine Marke zu bekommen. In Deutschland gibt es dafür allerdings klare Grenzen. Besonders wichtig ist §20b des Tabakerzeugnisgesetzes, denn dort wird die gewerbsmäßige Ausspielung von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern ausdrücklich verboten.
Für Händler bedeutet das: Eine Aktion wie „Kommentieren und eine Vape gewinnen“ lässt sich nicht einfach durch eine Altersbeschränkung oder Teilnahmebedingungen rechtssicher machen. Wer E-Zigaretten oder entsprechende Nachfüllbehälter als Gewinn auslobt, bewegt sich nicht nur in einem sensiblen Bereich, sondern kann direkt gegen das Tabakerzeugnisgesetz verstoßen.
Inhaltsverzeichnis
Vape Gewinnspiele sind ausdrücklich im Gesetz geregelt
Die entscheidende Vorschrift findet sich in §20b Absatz 2 TabakerzG. Dort heißt es, dass Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden dürfen. Das Bundesministerium erläutert dazu ausdrücklich, dass damit insbesondere Gewinnspiele gemeint sind.
Auch ein Merkblatt des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erklärt die Regel sehr deutlich. Danach dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter beispielsweise nicht als Gewinn bei einer Tombola oder einem Glücksspiel verlost werden.
Damit sind klassische Aktionen wie „Gewinne eine Einweg Vape“, „Wir verlosen zehn Pod Systeme“ oder „Like den Beitrag und gewinne eine E-Zigarette“ für Unternehmen keine zulässige Marketingidee.
Wichtig ist dabei auch, dass das Tabakerzeugnisgesetz bei seiner Definition elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter grundsätzlich auch nicht nikotinhaltige Varianten einbezieht. Ein Gewinnspiel wird also nicht automatisch zulässig, nur weil eine Vape kein Nikotin enthält.
Ein 18+ Hinweis macht ein Vape Gewinnspiel nicht legal
Ein häufiger Irrtum wäre, dass sich das Problem mit einem Hinweis wie „Teilnahme nur ab 18 Jahren“ lösen lässt.
Das ist nicht der Fall.
Nach §10 Jugendschutzgesetz dürfen E-Zigaretten und vergleichbare Produkte nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden. Die Regel gilt ausdrücklich auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas.
Das ist jedoch eine zusätzliche Vorschrift. Das Verbot der gewerbsmäßigen Ausspielung nach §20b TabakerzG enthält keine Ausnahme für Gewinnspiele, an denen ausschließlich Erwachsene teilnehmen.
Eine Alterskontrolle ist deshalb zwar beim Verkauf und bei der Abgabe wichtig, sie macht eine ansonsten verbotene gewerbliche Verlosung von E-Zigaretten nicht zulässig.
Auch die Werbung für das Gewinnspiel kann zum Problem werden
Neben dem eigentlichen Gewinnspiel gibt es noch eine zweite rechtliche Ebene.
Das Tabakerzeugnisgesetz definiert Werbung sehr weit. Gemeint ist kommerzielle Kommunikation, die das Ziel oder die direkte oder indirekte Wirkung hat, den Verkauf eines entsprechenden Produkts zu fördern.
Gleichzeitig verbietet §19 TabakerzG Werbung für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter unter anderem in Diensten der Informationsgesellschaft. Darunter fällt insbesondere der Bereich der Internetwerbung.
Für Social Media kommt außerdem §20 TabakerzG ins Spiel. Die Vorschrift verbietet audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter. Sie erfasst außerdem Werbung zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Produkte ist.
Damit kann nicht nur der Gewinn selbst problematisch sein. Auch der Instagram Post, das TikTok Video oder eine andere werbliche Online Darstellung rund um eine Aktion kann rechtlich relevant werden.
Ein aktuelles Urteil zeigt, wie streng Online Werbung bewertet wird
Wie weit das Internetwerbeverbot reichen kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Januar 2026.
Das Verfahren betraf einen Online Shop für E-Zigaretten. Das Gericht wertete mehrere werbliche Produktbeschreibungen als unzulässig. Darunter waren Aussagen, die Geschmack, Qualität, einfache Nutzung oder die Eignung für bestimmte Nutzergruppen besonders positiv hervorhoben.
Gleichzeitig machte das Gericht eine wichtige Unterscheidung: Sachliche Angaben, die für die konkrete Vertragsabwicklung notwendig sind, können zulässig sein. Eine verkaufsfördernde Anpreisung geht dagegen deutlich weiter.
Für Vape Gewinnspiele ist diese Entscheidung interessant, weil sie zeigt, dass Händler nicht davon ausgehen sollten, dass im eigenen Online Shop oder auf einer Produktseite praktisch jede Darstellung erlaubt ist.
Was ist mit Gutscheinen für Vape Shops?
Bei Gutscheinen ist die Situation weniger eindeutig als bei einer Vape, die direkt als Gewinn angeboten wird.
§20b Absatz 2 verbietet ausdrücklich die gewerbsmäßige Ausspielung von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Ein allgemeiner Gutschein ist selbst zunächst keines dieser Produkte. Deshalb wäre die pauschale Aussage „Vape Shop Gutscheine dürfen niemals verlost werden“ zu weitgehend.
Damit ist eine Gutscheinaktion aber nicht automatisch unproblematisch.
Entscheidend kann sein, wie der Gutschein gestaltet und beworben wird und ob die Aktion unmittelbar oder mittelbar den Verkauf von E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern fördern soll.
Auch das OLG Bamberg beschäftigte sich 2026 mit wirtschaftlichen Kaufanreizen. Das Gericht führte unter anderem Gutscheine, Ermäßigungen, Hinweise auf kostenlose Abgaben und 2 für 1 Angebote als Beispiele an, bei denen ein wirtschaftlicher Vorteil einen Kaufanreiz schaffen kann.
Gerade bei einem Gutschein, der gezielt für bestimmte Vapes, Pods oder Liquids eingesetzt werden soll, ist deshalb eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
Nicht jedes Gewinnspiel eines Vape Shops ist automatisch verboten
Auch hier ist eine genaue Formulierung wichtig.
§20b sagt nicht, dass ein Unternehmen, das E-Zigaretten verkauft, überhaupt keine Gewinnspiele veranstalten darf. Das direkte Verbot betrifft die gewerbsmäßige Ausspielung der dort genannten Produkte.
Verlost ein Unternehmen beispielsweise einen anderen Gegenstand, muss separat geprüft werden, ob die Aktion trotzdem Werbung für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter darstellt.
Genau deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass Merchandise oder andere branchenfremde Gewinne immer erlaubt oder immer verboten sind. Entscheidend ist die komplette Gestaltung der Aktion und insbesondere die Frage, ob damit der Verkauf regulierter Produkte gefördert werden soll.
Welche Folgen drohen bei verbotenen Vape Gewinnspielen?
Ein Verstoß gegen §20b Absatz 2 ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach §35 TabakerzG kann die verbotene Ausspielung mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Bei einem Verstoß gegen das Internetwerbeverbot nach §19 können nach derselben Vorschrift Bußgelder von bis zu 30.000 Euro möglich sein.
Daneben können wettbewerbsrechtliche Folgen hinzukommen. Unter den Voraussetzungen des UWG können unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen. Das UWG sieht außerdem vor, dass vor einem Gerichtsverfahren eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Bei einer berechtigten Abmahnung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Eine Vertragsstrafe entsteht allerdings nicht automatisch durch das Gewinnspiel. Sie kann beispielsweise relevant werden, wenn nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben und später dagegen verstoßen wird.
Vape Gewinnspiele auf Instagram und TikTok
Gerade bei Social Media sollten Händler deshalb vorsichtig sein.
Ein typisches öffentliches Gewinnspiel kombiniert häufig mehrere Elemente: Das Produkt wird sichtbar gezeigt, die Marke genannt, Nutzer sollen folgen oder interagieren und am Ende wird eine E-Zigarette oder ein Nachfüllbehälter verlost.
Damit kann bereits die eigentliche Verlosung gegen §20b verstoßen. Gleichzeitig können die Inhalte rund um die Aktion zusätzlich unter die Werbebeschränkungen des Tabakerzeugnisgesetzes fallen.
Ein Hinweis wie „nur für Erwachsene“, „18+“ oder „keine Abgabe an Minderjährige“ beseitigt diese grundlegenden Probleme nicht.
Unabhängig vom Gewinnspiel gelten auf den Plattformen zusätzliche Einschränkungen, die wir in unserem Beitrag über Vape Social Media genauer erklären.
Fazit: Bei Vape Gewinnspielen ist die Rechtslage strenger als viele denken
Vape Gewinnspiele sind in Deutschland nicht einfach nur ein riskantes Marketinginstrument.
Wer als Unternehmen E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig verlost, trifft auf ein ausdrückliches gesetzliches Verbot. Das gilt grundsätzlich auch für nikotinfreie E-Zigaretten und entsprechende Nachfüllbehälter. Zusätzlich können die Bewerbung und Darstellung der Aktion unter die weitreichenden Werbebeschränkungen für E-Zigaretten fallen.
Bei anderen Gewinnen, Gutscheinen oder Aktionen muss genauer hingesehen werden. Entscheidend sind der konkrete Gewinn, die Gestaltung, der verwendete Werbekanal und die Frage, ob mit der Aktion der Verkauf von Vape Produkten gefördert wird.
Für Händler ist deshalb die sicherste Schlussfolgerung: Eine klassische Aktion nach dem Muster „Folgen, kommentieren und eine Vape gewinnen“ sollte nicht wie ein gewöhnliches Social Media Gewinnspiel behandelt werden.
Bildquelle: Flow.com

