Vape Liquid Offenbach: Zoll stellt rund 117 Liter sicher

Vape Liquid Offenbach: Bei einer Kontrolle in einem Fachmarkt im Kreis Offenbach hat der Zoll rund 117 Liter steuerpflichtige Flüssigkeit sichergestellt, die zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid angeboten werden sollte. Die Kontrolle fand am 1. Oktober 2025 statt. Gegen den 58-jährigen Inhaber leitete das Hauptzollamt Darmstadt ein Steuerstrafverfahren ein. Außerdem erließ die Behörde einen Tabaksteuerbescheid über exakt 30.310,80 Euro.

Die Flüssigkeiten befanden sich in fünf Kanistern und zwei Flaschen. Nach Angaben des Zolls konnten die Erzeugnisse grundsätzlich für verschiedene Zwecke eingesetzt werden. Im konkreten Fall war jedoch erkennbar, dass sie zur Herstellung von Flüssigkeiten für E-Zigaretten angeboten werden sollten.

Die weiteren Ermittlungen übernahm die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Darmstadt.

Vape Liquid Offenbach: Kontrolle am 1. Oktober 2025

Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Darmstadt überprüfte am 1. Oktober 2025 einen Fachmarkt im Kreis Offenbach.

Neben regulären Waren und ordnungsgemäß versteuerten E-Zigaretten stießen die Beamten dort auf fünf Kanister und zwei Flaschen mit Flüssigkeiten. Insgesamt enthielten die Behälter nach der gerundeten Angabe des Zolls rund 117 Liter.

Die Produkte standen zur individuellen Abfüllung und zum Verkauf an Privatkunden bereit. Für die steuerrechtliche Bewertung war dabei entscheidend, dass die Flüssigkeiten im konkreten Fall zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid bestimmt waren.

Fünf Kanister und zwei Flaschen sichergestellt

Bei der Vape Liquid Offenbach Kontrolle fand der Zoll insgesamt sieben Behältnisse:

  • fünf Kanister
  • zwei Flaschen
  • zusammen rund 117 Liter Flüssigkeit

Die Flüssigkeiten wurden anschließend als Beweismittel sichergestellt.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Fachmarkt gleichzeitig auch ordnungsgemäß versteuerte E-Zigaretten führte. Die Behördenmeldung beschreibt deshalb keinen Fall, bei dem automatisch das gesamte Geschäft oder sämtliche dort angebotenen Produkte als illegal eingestuft wurden.

Gegenstand des Steuerstrafverfahrens waren vielmehr die konkret festgestellten unversteuerten Flüssigkeiten.

Warum waren die rund 117 Liter steuerpflichtig?

Das deutsche Tabaksteuergesetz erfasst neben klassischen Tabakwaren auch sogenannte Substitute für Tabakwaren.

Darunter fallen grundsätzlich andere Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Für bestimmte ausschließlich medizinischen Zwecken dienende Arzneimittel besteht eine Ausnahme.

Damit ist die steuerrechtliche Einordnung nicht allein davon abhängig, ob ein Produkt Nikotin enthält.

Im Offenbacher Fall war nach Angaben des Zolls erkennbar, dass die gefundenen Flüssigkeiten zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid bestimmt waren. Die Behörde stufte sie deshalb als steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren ein.

Vape Liquid Offenbach: 30.310,80 Euro Tabaksteuer

Der finanzielle Umfang des Falls ist ungewöhnlich präzise dokumentiert.

Das Hauptzollamt Darmstadt erließ einen Tabaksteuerbescheid in Höhe von 30.310,80 Euro.

Diese Summe sollte klar von einer strafrechtlichen Sanktion getrennt werden.

Die 30.310,80 Euro entsprechen der festgesetzten Tabaksteuer und sind keine Geldstrafe.

Ob zusätzlich eine strafrechtliche Sanktion folgt, hängt vom Ausgang des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ab.

Warum ergeben rund 117 Liter nicht exakt 30.310,80 Euro?

Auf den ersten Blick kann bei den veröffentlichten Zahlen eine kleine Differenz auffallen.

Im Jahr 2025 betrug die Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren:

0,26 Euro pro Milliliter.

Würde man mit exakt 117 Litern beziehungsweise 117.000 Millilitern rechnen, ergäbe sich:

117.000 ml × 0,26 Euro = 30.420 Euro.

Der Zoll nennt jedoch einen tatsächlichen Steuerbescheid über 30.310,80 Euro und bezeichnet die Flüssigkeitsmenge lediglich als „rund 117 Liter“.

Die Differenz lässt sich deshalb plausibel durch die gerundete Mengenangabe erklären.

Einen detaillierten Berechnungsweg für die exakte steuerlich zugrunde gelegte Flüssigkeitsmenge veröffentlicht die Behörde in ihrer Pressemitteilung allerdings nicht.

Deshalb sollte der Steuerbetrag von 30.310,80 Euro als offizielle Angabe übernommen und nicht anhand der gerundeten 117-Liter-Angabe neu berechnet werden.

Wie hoch war die Liquidsteuer 2025?

Zum Zeitpunkt der Vape Liquid Offenbach Kontrolle galt für Substitute für Tabakwaren ein Steuersatz von:

0,26 Euro pro Milliliter.

Die gesetzliche Entwicklung sieht folgendermaßen aus:

    1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023: 0,16 Euro/ml
  • 2024: 0,20 Euro/ml
  • 2025: 0,26 Euro/ml
  • seit 1. Januar 2026: 0,32 Euro/ml

Damit ist die Steuer seit Anfang 2026 nochmals gestiegen.

Weitere Hintergründe erklären wir in unserem Beitrag über E-Zigaretten-Steuerhinterziehung und Liquidsteuer 2026.

Auch nikotinfreie Flüssigkeiten können steuerpflichtig sein

Ein häufiger Irrtum besteht darin, die deutsche Liquidsteuer ausschließlich mit Nikotin zu verbinden.

Auch nikotinfreie Flüssigkeiten können der Tabaksteuer unterliegen, wenn sie steuerrechtlich als Substitute für Tabakwaren einzustufen sind.

Entscheidend ist daher nicht allein der Nikotingehalt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Flasche Glycerin, Propylenglykol oder jede beliebige Flüssigkeit automatisch tabaksteuerpflichtig ist.

Im Offenbacher Fall war nach Angaben des Zolls die Bestimmung zur Herstellung von E-Zigaretten-Flüssigkeit klar erkennbar. Deshalb bewertete die Behörde die gefundenen Flüssigkeiten als tabaksteuerpflichtige Substitute.

Unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten schließen eine Steuerpflicht nicht aus

Die im Fachmarkt gefundenen Flüssigkeiten konnten nach Angaben des Zolls grundsätzlich auch für andere Zwecke verwendet werden.

Das allein führte jedoch nicht dazu, dass sie im konkreten Fall steuerfrei waren.

Entscheidend war die tatsächliche Situation im kontrollierten Geschäft: Die Flüssigkeiten wurden dort zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid angeboten und sollten an Privatkunden abgefüllt werden.

Deshalb sollte der Fall auch nicht so dargestellt werden, als hätte der Zoll wahllos allgemein verwendbare chemische Grundstoffe beschlagnahmt.

Ebenso gibt es keinen bestätigten Hinweis darauf, dass die Flüssigkeiten absichtlich mit falschen Bezeichnungen wie „chemische Basen“ getarnt worden waren.

Steuerzeichen bei Substituten für Tabakwaren

Für Substitute für Tabakwaren bestehen in Deutschland besondere steuerrechtliche Vorgaben.

Das Tabaksteuergesetz regelt unter anderem die Entrichtung der Steuer mittels Steuerzeichen.

Dadurch lässt sich bei Produkten für den deutschen steuerrechtlich freien Verkehr nachvollziehen, ob die entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllt wurden.

Allerdings sollte ein Steuerzeichen nicht als allgemeines „Legalitätssiegel“ verstanden werden.

Die ordnungsgemäße Versteuerung betrifft zunächst das Steuerrecht.

Daneben können weitere Vorgaben aus dem Produktrecht, der Kennzeichnung oder anderen Rechtsbereichen gelten.

Welche Vorschriften derzeit für E-Zigaretten gelten, erklären wir in unserem Überblick über die Vape-Gesetze 2026 in Deutschland.

Steuerstrafverfahren gegen 58-jährigen Inhaber

Noch während der Kontrolle leitete die Kontrolleinheit Verkehrswege ein Steuerstrafverfahren gegen den 58-jährigen deutschen Inhaber des Fachmarkts ein.

Die Flüssigkeiten wurden als Beweismittel sichergestellt.

Anschließend erließ das Hauptzollamt den Steuerbescheid über 30.310,80 Euro. Die zuständige Straf- und Bußgeldstelle übernahm die weiteren Ermittlungen.

Dabei gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Keine bestätigten Ermittlungen gegen ein größeres Netzwerk

Aus der veröffentlichten Zollmeldung ergeben sich keine belastbaren Hinweise darauf, dass der Fachmarkt Teil eines größeren Netzwerks gewesen sein soll.

Ebenso berichtet das Hauptzollamt nicht darüber, dass:

  • Online-Kunden überprüft würden
  • gewerbliche Abnehmer Teil eines größeren Verfahrens seien
  • weitere Händler einer Organisation zugerechnet würden
  • eine überregionale Vertriebsstruktur entdeckt worden sei
  • ein größerer Schmuggelring hinter dem Fund stehe

Solche Aussagen würden über die veröffentlichten Fakten hinausgehen.

Der bekannte Fall betrifft konkret den Fachmarkt im Kreis Offenbach, die dort gefundenen Flüssigkeiten und das eingeleitete Steuerstrafverfahren.

Keine bestätigte Kontrollwelle in der Region

Aus der Behördenmeldung geht ebenfalls keine speziell angekündigte neue Kontrolloffensive für Offenbach, Frankfurt oder Hanau hervor.

Der Zoll führt regelmäßig Kontrollen zur Einhaltung verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften durch.

Daraus sollte jedoch keine konkrete regionale Sonderaktion abgeleitet werden, wenn die zuständige Behörde eine solche nicht angekündigt hat.

Der Beitrag bleibt deshalb beim dokumentierten Offenbacher Fall.

Vape Liquid Offenbach ist kein belegter Schmuggelfall

Auch der Begriff „Schmuggel“ wäre bei diesem Fall zu weitgehend.

Die Zollmeldung beschreibt eine Kontrolle innerhalb eines Fachmarkts im Kreis Offenbach.

Sie veröffentlicht dagegen keine Angaben dazu, dass die rund 117 Liter:

  • heimlich über eine Grenze gebracht wurden
  • bei der Einfuhr falsch deklariert wurden
  • aus einem bestimmten Drittstaat stammten
  • über eine internationale Schmuggelroute eingeführt wurden

Der Fall ist deshalb in erster Linie als Tabaksteuerfall im Handel einzuordnen.

Die Unterschiede zwischen Einfuhr, Falschdeklaration und Steuerhinterziehung erklären wir ausführlicher in unserem Beitrag über Vape Schmuggel und Falschdeklarationen beim Import.

Nicht der gesamte Warenbestand war betroffen

Die Zollmeldung erwähnt ausdrücklich, dass sich im Fachmarkt neben den beanstandeten Flüssigkeiten auch versteuerte E-Zigaretten befanden.

Das ist für die Einordnung wichtig.

Es wäre deshalb falsch, sämtliche Produkte des Geschäfts pauschal als illegale Vapes zu bezeichnen.

Die konkrete Maßnahme betraf die unversteuerten Flüssigkeiten, die der Zoll im vorliegenden Zusammenhang als steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren bewertete.

Was bei Vape Liquid Offenbach bestätigt ist

Die bekannten Fakten lassen sich klar zusammenfassen:

  • Kontrolle am 1. Oktober 2025
  • Fachmarkt im Kreis Offenbach
  • Kontrolle durch das Hauptzollamt Darmstadt
  • fünf Kanister und zwei Flaschen
  • zusammen rund 117 Liter Flüssigkeit
  • Flüssigkeiten zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid vorgesehen
  • Abfüllung beziehungsweise Verkauf an Privatkunden vorgesehen
  • Einordnung als steuerpflichtige Substitute durch den Zoll
  • Flüssigkeiten als Beweismittel sichergestellt
  • Steuerstrafverfahren gegen den 58-jährigen Inhaber
  • Tabaksteuerbescheid über exakt 30.310,80 Euro
  • weitere Ermittlungen durch die zuständige Straf- und Bußgeldstelle

Nicht bestätigt sind dagegen ein größerer Schmuggelring, eine internationale Schmuggelroute oder eine speziell angekündigte regionale Kontrolloffensive.

Fazit: Vape Liquid Offenbach führt zu Steuerbescheid über 30.310,80 Euro

Der Fall Vape Liquid Offenbach zeigt, dass für die Tabaksteuer nicht nur fertig abgefüllte E-Zigaretten-Liquids relevant sein können.

Am 1. Oktober 2025 entdeckten Zollbeamte in einem Fachmarkt im Kreis Offenbach fünf Kanister und zwei Flaschen mit insgesamt rund 117 Litern Flüssigkeit. Die Produkte waren nach Einschätzung der Behörde zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid für Privatkunden vorgesehen.

Der Zoll bewertete die Flüssigkeiten als steuerpflichtige Substitute für Tabakwaren, leitete ein Steuerstrafverfahren gegen den 58-jährigen Inhaber ein und stellte die Flüssigkeiten als Beweismittel sicher.

Der anschließend erlassene Tabaksteuerbescheid belief sich auf exakt 30.310,80 Euro.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle betrug die Steuer auf Substitute für Tabakwaren 0,26 Euro je Milliliter. Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 0,32 Euro je Milliliter.

Die veröffentlichte Mengenangabe von „rund 117 Litern“ ist dabei gerundet. Deshalb lässt sich der exakte Steuerbescheid nicht einfach durch eine Rechnung mit exakt 117.000 Millilitern reproduzieren. Einen detaillierten Berechnungsweg veröffentlichte der Zoll nicht.

Wichtig ist außerdem die steuerrechtliche Einordnung: Nicht jede beliebige Flüssigkeit ist automatisch tabaksteuerpflichtig. Auch nikotinfreie Flüssigkeiten können jedoch als Substitute für Tabakwaren der Steuer unterliegen, wenn sie entsprechend einzuordnen sind.

Im Offenbacher Fall war nach Angaben des Zolls klar erkennbar, dass die sichergestellten Flüssigkeiten zur Herstellung von E-Zigaretten-Liquid vorgesehen waren.

Die weiteren Ermittlungen übernahm die zuständige Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Darmstadt.

Stand: August 2026

Bildquelle: envato.com