Coil Vergleich E Zigarette: Baumwolle oder Keramik?
Sep. 07, 2026Vape Produktnamen: Wann Namen und Sorten 2026 rechtlich problematisch werden
Vape Produktnamen können für Händler aus mehreren Gründen rechtlich relevant werden. Dabei sollte jedoch nicht jede Geschmacksbezeichnung automatisch als verbotene Vape-Werbung eingeordnet werden.
Eine sachliche Angabe wie „Mango“, „Erdbeere“ oder „Minze“ kann zunächst schlicht beschreiben, welche Aromastoffe beziehungsweise Geschmacksrichtung ein Produkt besitzt. Anders sieht es aus, wenn der Produktname oder die dazugehörige Präsentation mit werblichen Aussagen, irreführenden Versprechen oder fremden Marken kombiniert wird.
Für Händler sind deshalb vor allem drei Bereiche wichtig:
- das Werberecht für E-Zigaretten,
- die gesetzlichen Vorgaben zu Produktinformationen und Verpackungen
- sowie das Markenrecht.
Diese Bereiche sollten getrennt geprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
Vape Produktnamen: Ein Geschmacksname ist nicht automatisch verboten
Die frühere Fassung dieses Artikels erweckte stellenweise den Eindruck, dass bereits auffällige oder attraktive Geschmacksnamen schnell unzulässig seien.
So pauschal stimmt das nicht.
§ 18 Tabakerzeugnisgesetz enthält verschiedene Verbote für irreführende beziehungsweise werbliche Informationen.
Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt jedoch eine wichtige Besonderheit:
Informationen über Aromastoffe und den Nikotingehalt sind von bestimmten Verboten des § 18 ausdrücklich ausgenommen.
Eine sachliche Geschmacksbezeichnung wie:
- Mango,
- Erdbeere,
- Wassermelone,
- Menthol
- oder Beeren
ist deshalb nicht allein deshalb verboten, weil sie einen Geschmack beschreibt.
Vape Produktnamen und Online-Werbung sind zwei verschiedene Fragen
Die Ausnahme für Aromainformationen bedeutet allerdings nicht, dass Online-Shops ihre E-Zigaretten beliebig bewerben dürfen.
Nach § 19 Tabakerzeugnisgesetz ist Werbung für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft grundsätzlich verboten.
Dazu gehören auch Onlineangebote.
Ein Händler darf E-Zigaretten online verkaufen und die für das Angebot erforderlichen sachlichen Informationen bereitstellen.
Problematisch wird es jedoch, wenn die Darstellung über eine sachliche Produktinformation hinausgeht und das Produkt gezielt attraktiv machen beziehungsweise den Absatz fördern soll.
Deshalb muss zwischen:
„Geschmack: Mango mit kühlender Note“
und einer Aussage wie:
„Erlebe den unglaublich leckeren Mango-Kick für das perfekte Dampferlebnis“
unterschieden werden.
Der erste Satz beschreibt überwiegend das Produkt.
Der zweite Satz enthält deutliche werbliche Elemente.
OLG Bamberg 2026: Werbliche Produkttexte können verboten sein
Eine wichtige Entscheidung dazu stammt vom Oberlandesgericht Bamberg.
Das Gericht entschied am 21. Januar 2026 – Az. 3 UKl 30/25 e über verschiedene Aussagen in einem Onlineangebot für E-Zigaretten.
Das Gericht untersagte unter anderem Formulierungen, die Produkte beispielsweise als:
- für alle Zielgruppen geeignet,
- besonders hochwertig,
- stilvoll,
- besonders einfach
- oder geschmacklich außergewöhnlich
anpriesen.
Auch Formulierungen über „köstliche und unglaubliche Geschmacksrichtungen“ oder ein besonders beeindruckendes Dampferlebnis wurden beanstandet.
Die Entscheidung des OLG Bamberg vom 21. Januar 2026 zeigt damit:
Nicht die bloße Nennung einer Geschmacksrichtung war das Problem, sondern die werbliche Anpreisung des Produkts.
Das ist für Vape Produktnamen und Produkttexte eine wichtige Unterscheidung.
Vape Produktnamen nicht mit Werbeslogans vermischen
Ein Produktname sollte deshalb möglichst klar von zusätzlicher Werbesprache getrennt werden.
Beispiel:
Produktname: Mango Ice
Sachliche Beschreibung: Mango-Aroma mit kühlender Note.
Deutlich riskanter wäre eine Präsentation wie:
Mango Ice – der ultimative tropische Genuss für deinen perfekten Sommer.
Das Problem liegt dann nicht zwingend im Namen „Mango Ice“, sondern insbesondere in der zusätzlichen werblichen Aufladung.
Händler sollten deshalb nicht automatisch sämtliche Geschmacksnamen entfernen.
Stattdessen sollte die gesamte Darstellung des Produkts geprüft werden.
Welche Vape Produktnamen können trotzdem problematisch sein?
Auch ein Produktname selbst kann rechtliche Probleme verursachen.
Dabei kommen unterschiedliche Gründe infrage.
Irreführende Produktnamen
Ein Name darf keine Eigenschaften vermitteln, die das Produkt tatsächlich nicht besitzt.
Problematisch könnte beispielsweise ein Name oder eine Produktdarstellung sein, die den Eindruck vermittelt, das Produkt:
- sei gesundheitlich unbedenklich,
- habe medizinische Wirkungen,
- sei besonders risikoarm
- oder besitze technische Eigenschaften, die tatsächlich fehlen.
Ob eine Bezeichnung irreführend ist, hängt immer vom konkreten Gesamteindruck ab.
Namen mit Lebensmittel- oder Arzneimittelwirkung
Auch Verpackung, Produktname und Gestaltung können zusammen einen bestimmten Eindruck erzeugen.
§ 18 TabakerzG enthält unter anderem Vorgaben gegen Darstellungen, durch die ein Produkt den Anschein eines:
- Arzneimittels,
- Lebensmittels
- oder kosmetischen Mittels
erhalten kann.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Geschmacksbezeichnung wie „Strawberry“ oder „Apple“ automatisch verboten wäre.
Entscheidend ist der Gesamteindruck aus:
- Name,
- Verpackung,
- Bildern,
- Gestaltung
- und weiteren Aussagen.
Diese Unterscheidung haben wir auch in unserem Beitrag Vape Abmahnung: Fruchtmotive, Werbung und Jugendschutz ausführlicher erklärt.
Vape Produktnamen und Markenrecht
Ein Bereich fehlte in der bisherigen Version fast vollständig:
Markenrecht.
Ein Produktname kann werberechtlich völlig unauffällig sein und trotzdem Rechte eines anderen Unternehmens verletzen.
Nach § 14 Markengesetz besitzt der Inhaber einer geschützten Marke grundsätzlich ein ausschließliches Recht an seiner Marke.
Problematisch kann es beispielsweise werden, wenn ein Händler ohne Zustimmung:
- eine identische geschützte Marke,
- einen sehr ähnlichen Namen
- oder ein verwechslungsfähiges Zeichen
für identische oder ähnliche Waren verwendet.
Bei bekannten Marken kann der Schutz noch weiter reichen.
Ein erfundener Vape Produktname ist nicht automatisch frei
Ein Händler oder Hersteller sollte deshalb nicht davon ausgehen:
„Den Namen habe ich selbst erfunden, also darf ich ihn benutzen.“
Es kann bereits eine ältere:
- deutsche Marke,
- Unionsmarke,
- internationale Marke,
- Unternehmensbezeichnung
- oder anderweitig geschützte Kennzeichnung
existieren.
Gerade kreative Sortennamen sollten deshalb vor einer Einführung geprüft werden.
Das gilt beispielsweise für Namen, die nicht lediglich einen Geschmack beschreiben, sondern wie eine eigenständige Marke wirken.
Vape Produktnamen vor Veröffentlichung recherchieren
Für eine erste Markenrecherche stellt das Deutsche Patent- und Markenamt das kostenlose DPMAregister zur Verfügung.
Auf der offiziellen Seite des DPMA zur Markenrecherche können Händler nach bestehenden Marken suchen.
Dabei ist allerdings eine wichtige Einschränkung zu beachten:
Eine einfache Suche nach exakt demselben Namen reicht nicht immer aus.
Das DPMA weist selbst darauf hin, dass auch ähnliche Marken Rechte begründen können und eine vollständige Ähnlichkeitsrecherche komplexer ist.
Zusätzlich können Unionsmarken und internationale Marken mit Schutzwirkung für Deutschland relevant sein.
Für wichtige eigene Marken oder Produktlinien kann deshalb eine professionelle Markenprüfung sinnvoll sein.
Beschreibender Name oder eigenständige Marke?
Nicht jeder Vape Produktname erfüllt dieselbe Funktion.
Bezeichnungen wie:
- Erdbeere,
- Mango,
- Minze
- oder Cola
beschreiben zunächst vor allem eine Geschmacksrichtung.
Namen wie beispielsweise:
„Arctic Dragon X“
oder
„Tropical Cloud Series“
wirken dagegen eher wie eigenständige Produkt- oder Markenkennzeichen.
Gerade bei solchen Fantasienamen ist eine Markenrecherche besonders wichtig.
Auch eine beschreibende Geschmacksbezeichnung kann jedoch Bestandteil einer bereits geschützten komplexeren Marke sein.
Deshalb gibt es keine einfache Regel nach dem Muster:
„Geschmacksnamen sind immer frei verwendbar.“
Bekannte Marken nicht einfach als Vape Produktnamen verwenden
Besonders vorsichtig sollten Händler bei Namen bekannter Produkte und Unternehmen sein.
Nur weil ein Vape beispielsweise nach einem bekannten:
- Getränk,
- Süßwarenprodukt,
- Lebensmittel,
- Computerspiel
- oder anderen Markenprodukt
schmecken soll, darf dessen geschützter Markenname nicht automatisch für eine eigene Vape-Sorte verwendet werden.
Auch leicht veränderte Schreibweisen können problematisch sein, wenn trotzdem eine Verwechslungsgefahr besteht oder eine bekannte Marke unzulässig ausgenutzt wird.
Der Zusatz:
„Inspired by …“
beseitigt ein mögliches Markenproblem ebenfalls nicht automatisch.
Vape Produktnamen und Produktbilder gemeinsam prüfen
Der Name allein bestimmt nicht den Gesamteindruck.
Ein neutraler Name kann durch Bilder und Gestaltung deutlich werblicher wirken.
Umgekehrt kann ein auffälliger Fantasiename mit einer ansonsten sachlichen Produktbeschreibung anders zu bewerten sein.
Händler sollten deshalb gemeinsam kontrollieren:
- Produktname,
- Hauptbild,
- Verpackungsbild,
- Beschreibung,
- Überschriften,
- Teaser,
- Banner
- und Kategorietexte.
Mehr zu Bildern erklären wir in unserem Beitrag Produktbilder im Online-Shop rechtssicher nutzen.
Vape Produktnamen auf Kategorie- und Übersichtsseiten
Auch Kategorieübersichten gehören zum Online-Shop.
Dort finden sich häufig kurze Werbetexte wie:
- „Unsere leckersten Sorten“,
- „Jetzt den neuen Geschmack entdecken“,
- „Die beliebtesten Vapes der Saison“
- oder „Das ultimative Geschmackserlebnis“.
Solche Aussagen sollten nicht allein deshalb als harmlos betrachtet werden, weil sie nicht direkt auf der einzelnen Produktseite stehen.
§ 19 TabakerzG betrifft Online-Werbung grundsätzlich.
Deshalb sollten Händler auch:
- Kategorieüberschriften,
- Slider,
- Startseiten,
- Bestseller-Bereiche
- und sonstige Shoptexte
auf werbliche Aussagen prüfen.
Weitere Beispiele findest du in unserem Beitrag Einweg Vape Werbung: Was Online-Shops 2026 beachten müssen.
Technische Angaben sind etwas anderes als Werbung
Ein Online-Shop muss das angebotene Produkt ausreichend beschreiben können.
Sachliche Informationen können beispielsweise sein:
- Geschmacksrichtung,
- Nikotingehalt,
- Füllmenge,
- Gerätebezeichnung,
- Akkukapazität,
- Lieferumfang,
- Kompatibilität
- und andere erforderliche Produktdaten.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn diese Angaben durch wertende und verkaufsfördernde Formulierungen ergänzt werden.
Beispiel:
Sachlich:
„Pod mit Mango-Aroma und kühlender Note.“
Werblich:
„Unfassbar fruchtiger Mango-Genuss mit perfektem Ice-Kick.“
Die Grenze muss immer anhand der konkreten Darstellung betrachtet werden.
„Premium“, „hochwertig“ oder „perfekt“ nicht einfach verwenden
Besondere Vorsicht ist bei wertenden Begriffen sinnvoll.
Das OLG Bamberg beanstandete 2026 unter anderem die werbliche Hervorhebung „hochwertiger“ Produkte.
Auch andere Begriffe können je nach Zusammenhang deutlich werblich wirken, beispielsweise:
- Premium,
- einzigartig,
- unglaublich,
- perfekt,
- sensationell,
- ultimativ,
- beste,
- Must-have
- oder unvergleichlich.
Das bedeutet nicht, dass jedes einzelne dieser Wörter außerhalb jedes Zusammenhangs automatisch gesetzeswidrig ist.
Im Zusammenhang mit der Online-Vermarktung von E-Zigaretten können sie aber das Risiko erhöhen, dass die Darstellung als verbotene Werbung eingestuft wird.
Jugendschutz getrennt von Vape Produktnamen betrachten
Die alte Version dieses Artikels verband die Frage der Produktnamen relativ allgemein mit dem Jugendschutz.
Das sollte klarer getrennt werden.
Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen E-Zigaretten und die erfassten Behältnisse nicht an Minderjährige abgegeben werden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch:
„Ein Name, der jugendlich klingt, ist nach dem Jugendschutzgesetz verboten.“
Die Alterskontrolle beim Verkauf und die Rechtmäßigkeit eines Produktnamens sind zunächst unterschiedliche Rechtsfragen.
Bei Gestaltung und Vermarktung können sich selbstverständlich weitere rechtliche Fragen ergeben.
Die Verkaufsbeschränkung selbst sollte aber nicht als pauschale Rechtsgrundlage für das Verbot bestimmter Sortennamen dargestellt werden.
Mehr zur Alterskontrolle erklären wir in unserem Beitrag E-Zigaretten Jugendschutz 2026.
Vape Produktnamen: Was Händler konkret prüfen sollten
Vor Veröffentlichung eines neuen Namens empfiehlt sich folgende Prüfung:
1. Beschreibt der Name lediglich den Geschmack?
Eine sachliche Aromabezeichnung ist anders zu beurteilen als ein Werbeslogan.
2. Enthält der Name ein Gesundheitsversprechen?
Bezeichnungen, die Sicherheit oder gesundheitliche Vorteile suggerieren, sollten besonders kritisch geprüft werden.
3. Wird eine bekannte Marke verwendet?
Markennamen Dritter nicht einfach übernehmen.
4. Existieren ähnliche Marken?
DPMAregister sowie gegebenenfalls EUIPO- und WIPO-Datenbanken prüfen.
5. Passt der Name tatsächlich zum Produkt?
Keine Geschmacksrichtung oder Eigenschaft angeben, die das Produkt nicht besitzt.
6. Wie lautet der begleitende Produkttext?
Ein neutraler Name kann durch stark werbliche Formulierungen trotzdem problematisch präsentiert werden.
7. Welche Bilder werden verwendet?
Name, Verpackung und Produktbilder ergeben gemeinsam den Eindruck des Angebots.
8. Wie erscheint die Sorte auf anderen Shopseiten?
Auch Kategorien, Startseiten und Slider kontrollieren.
Häufige Irrtümer bei Vape Produktnamen
„Geschmacksnamen sind generell verboten.“
Nein.
Informationen über Aromastoffe sind bei E-Zigaretten nicht grundsätzlich verboten.
„Mango oder Erdbeere auf einer Vape ist automatisch illegal.“
Nein.
Die konkrete Gestaltung und der Gesamteindruck sind entscheidend.
„Wenn der Name erlaubt ist, darf ich ihn online beliebig bewerben.“
Nein.
Das Online-Werbeverbot nach § 19 TabakerzG muss unabhängig davon berücksichtigt werden.
„Wenn ich einen Namen selbst erfinde, gehört er automatisch mir.“
Nein.
Ältere Marken und Kennzeichen können bereits bestehen.
„Nur exakt identische Marken sind problematisch.“
Nein.
Auch ähnliche Zeichen können bei entsprechender Verwechslungsgefahr Markenrechte verletzen.
„Eine DPMA-Suche garantiert, dass der Name frei ist.“
Nein.
Eine einfache Registersuche ist eine wichtige erste Prüfung, ersetzt jedoch keine vollständige Ähnlichkeits- und Kennzeichenrecherche.
„Jugendschutz verbietet automatisch bunte oder jugendlich klingende Namen.“
So pauschal lässt sich das aus dem Jugendschutzgesetz nicht ableiten.
Fazit: Vape Produktnamen nach Werbung und Markenrecht getrennt prüfen
Vape Produktnamen sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie eine Geschmacksrichtung beschreiben oder kreativ klingen.
Eine Bezeichnung wie „Mango“, „Erdbeere“ oder „Mango Ice“ ist nicht automatisch verbotene Werbung.
Für Händler sind vielmehr mehrere getrennte Fragen entscheidend.
Erstens muss die Online-Präsentation sachlich bleiben. Das Urteil des OLG Bamberg vom 21. Januar 2026 zeigt, dass stark wertende und verkaufsfördernde Aussagen über E-Zigaretten gegen das Online-Werbeverbot verstoßen können.
Zweitens dürfen Produktname und Verpackung keine irreführenden Eigenschaften vermitteln.
Drittens muss das Markenrecht berücksichtigt werden. Ein Fantasiename kann Rechte eines anderen Unternehmens verletzen, auch wenn er werberechtlich vollkommen unauffällig ist.
Die wichtigste Regel lautet deshalb:
Nicht nur den Namen prüfen, sondern Name, Markenlage, Produktbeschreibung, Bilder und gesamte Shopdarstellung gemeinsam betrachten.
Bildquelle: Flow.com

