Coil Vergleich E Zigarette: Baumwolle oder Keramik?
Sep. 07, 2026Vape Schmuggel: 5 Fakten aus echten Zollfällen
Vape Schmuggel ist in Deutschland kein theoretisches Problem. Der Zoll hat in den vergangenen Jahren mehrfach große Mengen unversteuerter oder nicht verkehrsfähiger E-Zigaretten sichergestellt.
Allerdings kursieren rund um solche Fälle auch Behauptungen, die sich mit offiziellen Quellen nicht belegen lassen. Dazu gehören Begriffe wie „Ghost Imports“ oder „Phantom-Importe“ sowie die Behauptung, geschmuggelte Vapes würden regelmäßig als „USB-Geräte“ oder „Kosmetikartikel“ deklariert.
Für diese konkrete Vorgehensweise bei E-Zigaretten finden sich in den hier ausgewerteten Veröffentlichungen des deutschen Zolls keine belastbaren Belege.
Die dokumentierten Zollfälle zeigen dagegen sehr deutlich andere Probleme: unversteuerte Ware, unzulässige Produkte, internationale Lieferketten und hohe Steuerschäden.
Inhaltsverzeichnis
1. Vape Schmuggel ist durch echte Zollfälle belegt
Einen besonders großen Fall meldete der Zoll im Februar 2024.
Das Zollfahndungsamt Essen stellte bei einer Speditionsfirma 64 Paletten mit unversteuerten E-Zigaretten sicher. Darunter befanden sich laut Zoll auch Produkte, die das maximal erlaubte Tankvolumen deutlich überschritten.
Der Steuerschaden wurde allein in diesem ersten Verfahren auf rund 700.000 Euro beziffert.
Nur eine Woche später folgte ein weiterer Fall. Nach Angaben des Zolls wurden die E-Zigaretten nach damaligem Ermittlungsstand in großen Mengen aus China in die Niederlande importiert und anschließend zu einem Lager in Köln gebracht.
Als Abnehmer nannte der Zoll Kioske und auf E-Zigaretten spezialisierte Händler im gesamten Bundesgebiet.
Der Steuerschaden des zweiten Verfahrens lag laut Zoll bei mehr als einer Million Euro.
Die Angaben stammen aus der offiziellen Ausgabe ZOLL aktuell 2/2024.
Damit ist groß angelegter Vape Schmuggel beziehungsweise der Handel mit unversteuerten E-Zigaretten eindeutig dokumentiert.
2. Mehr als 650.000 Vapes bei Düsseldorf sichergestellt
Ein weiterer großer Fall wurde Ende November 2024 bekannt.
Bei der Prüfung einer Lagerstätte entdeckte die Steueraufsicht des Hauptzollamts Krefeld palettenweise E-Zigaretten.
Nach Angaben des Zolls bestand bei vielen Geräten der Verdacht, dass das zulässige Tankvolumen überschritten wurde.
Während der Durchsuchung traf außerdem ein polnischer Transporter ein, der weitere sechs Paletten E-Zigaretten abladen wollte.
Der Zoll bezeichnete diese Ware als unversteuert und nicht verkehrsfähig.
Insgesamt wurden mehr als:
650.000 Vapes
sichergestellt.
Der Fall ist in ZOLL aktuell 1/2025 dokumentiert.
Der Fall zeigt auch, warum bei Vape Schmuggel Steuerrecht und Produktrecht getrennt betrachtet werden müssen.
Ein Produkt kann unversteuert sein und zusätzlich gegen Vorgaben für das Inverkehrbringen verstoßen.
Beides ist jedoch nicht automatisch dasselbe.
3. Auch 2025 wurden große Mengen illegaler Vapes gefunden
Die Sicherstellungen setzten sich 2025 fort.
Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main beschlagnahmte nach Angaben des Zolls in Saarlouis:
47 Paletten mit unversteuerten und nicht zugelassenen E-Zigaretten.
Der Zoll veröffentlichte diesen Fall in ZOLL aktuell 2/2025.
Noch größer fiel eine Sicherstellung in Bayern aus.
Das Zollfahndungsamt München stellte bei Durchsuchungen von Geschäfts- und Lagerräumen sowie Wohnungen insgesamt:
70 Europaletten mit illegalen E-Zigaretten
sicher.
Der Zoll bezifferte den dadurch entstandenen beziehungsweise mutmaßlich verursachten Steuerschaden auf rund 1,4 Millionen Euro.
Dieser Fall ist in ZOLL aktuell 3/2025 dokumentiert.
Damit zeigen mehrere unabhängige Zollverfahren, dass der illegale Handel mit Vapes erhebliche Größenordnungen erreichen kann.
4. Keine Belege für „Ghost Imports“ als offiziellen Vape-Begriff
Die bisherige Version dieses Artikels verwendete mehrfach Bezeichnungen wie:
- „Ghost Imports“
- „Phantom-Importe“
- „moderne Ghost Imports“
- „neue Schmuggelgeneration“
Diese Begriffe sollten entfernt werden.
In den ausgewerteten Veröffentlichungen des deutschen Zolls werden sie nicht als offizielle Bezeichnung für den Vape-Schmuggel verwendet.
Das bedeutet nicht, dass falsche Warenbezeichnungen im Zollbereich grundsätzlich unbekannt wären.
Der Zoll dokumentierte beispielsweise bei einem großen internationalen Zigarettenschmuggelverfahren, dass Container mit falschen Warenbezeichnungen und fiktiven Empfängern in die EU eingeführt worden sein sollen.
Dieser Fall betraf jedoch klassische Zigaretten und nicht Vapes.
Daraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass geschmuggelte E-Zigaretten regelmäßig als USB-Geräte, Kosmetikartikel oder ähnliche Waren deklariert werden.
Solange dafür kein konkreter Vape-Fall aus einer belastbaren Quelle vorliegt, sollte eine solche Behauptung nicht veröffentlicht werden.
Vape Schmuggel und Falschdeklaration sind nicht automatisch dasselbe
Auch der Begriff „Falschdeklaration“ muss vorsichtig verwendet werden.
Wer bei einer Zoll- oder Steuererklärung falsche Angaben macht, begeht nicht automatisch in jedem Fall dieselbe Straftat.
Entscheidend sind unter anderem:
- welche Angaben gemacht wurden,
- ob sie steuerlich erheblich waren,
- ob dadurch Steuern verkürzt wurden,
- ob vorsätzlich gehandelt wurde,
- und welche weiteren Umstände vorliegen.
Nach § 370 Abgabenordnung kann Steuerhinterziehung unter anderem vorliegen, wenn gegenüber Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch Steuern verkürzt werden.
Die Grundandrohung lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz höhere Strafen vor.
Deshalb wäre die pauschale Aussage:
„Wer Vapes falsch deklariert, macht sich mehrfach strafbar“
juristisch zu ungenau.
Die konkrete strafrechtliche Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab.
5. Warum unversteuerte Vapes für den Zoll relevant sind
E-Liquids und andere steuerrechtlich erfasste Produkte für E-Zigaretten können als sogenannte Substitute für Tabakwaren der deutschen Tabaksteuer unterliegen.
Nach § 1 Tabaksteuergesetz gehören dazu grundsätzlich Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.
Dabei spielt nicht zwingend eine Rolle, ob das Produkt Nikotin enthält.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Steuersatz nach § 2 Tabaksteuergesetz:
0,32 Euro pro Milliliter
für Substitute für Tabakwaren.
Bei 10 ml ergeben sich damit allein:
3,20 Euro Tabaksteuer.
Bei sehr großen Mengen können deshalb schnell erhebliche Steuerschäden entstehen.
Die ausführlichen Regeln dazu erklären wir in unserem Beitrag E-Zigaretten Steuerhinterziehung 2026: Liquidsteuer, Steuerzeichen und Zollkontrollen.
Steuerzeichen spielen beim Vape Schmuggel eine wichtige Rolle
Die Tabaksteuer wird bei den entsprechenden Produkten grundsätzlich über Steuerzeichen abgewickelt.
§ 17 Tabaksteuergesetz regelt die Verwendung dieser Steuerzeichen.
Der Zoll erklärt außerdem, dass Hersteller, Einführer beziehungsweise bei Substituten bestimmte gewerbliche Bezieher zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind.
Fehlt bei einem Produkt, für das ein deutsches Steuerzeichen erforderlich wäre, ein solches Zeichen, kann das deshalb ein wichtiges Warnsignal sein.
Allerdings gilt auch hier:
Ein fehlendes Steuerzeichen allein beweist einem Verbraucher noch keine konkrete Straftat einer bestimmten Person.
Die steuerrechtliche Bewertung hängt vom gesamten Sachverhalt ab.
Besitz unversteuerter Vapes ist nicht automatisch strafbar
Eine besonders problematische Aussage des alten Artikels lautete:
„Bereits der Besitz unversteuerter Ware ist strafbar.“
So pauschal ist das falsch.
Das Steuerstrafrecht kennt beispielsweise die Steuerhehlerei nach § 374 Abgabenordnung.
Danach kann sich strafbar machen, wer Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder bestimmte Abgaben hinterzogen wurden, ankauft oder sich beziehungsweise einem Dritten verschafft, sie absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Die Voraussetzungen gehen also deutlich über den bloßen Umstand hinaus:
„Person besitzt unversteuerte Vape.“
Ob im konkreten Fall eine Straftat vorliegt, hängt unter anderem von Wissen, Herkunft, Erwerb und Verhalten der Person ab.
Deshalb sollte Verbrauchern nicht pauschal vermittelt werden, allein der Besitz eines unversteuerten Produkts führe automatisch zu einer Strafbarkeit.
Wann werden Vapes zusätzlich produktrechtlich problematisch?
Unversteuert und nicht verkehrsfähig sind zwei unterschiedliche Kategorien.
Für nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen gilt nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz:
- maximal 2 ml Füllvolumen,
- maximal 20 mg Nikotin pro ml.
Nachfüllbehälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit dürfen höchstens 10 ml enthalten.
Diese 2-ml-Grenze darf deshalb nicht pauschal auf jede Vape und jedes nikotinfreie Produkt übertragen werden.
Zusätzlich bestehen weitere Anforderungen an elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter.
Hersteller und Importeure müssen entsprechende Produkte nach § 24 Tabakerzeugnisverordnung grundsätzlich sechs Monate vor dem Inverkehrbringen elektronisch melden.
Damit können bei einem Zollfall gleichzeitig steuerrechtliche und produktrechtliche Probleme auftreten.
Sind ungewöhnliche QR-Codes ein Zeichen für Vape Schmuggel?
Der alte Artikel behauptete, bei beschlagnahmten Sendungen seien häufig:
- gefälschte QR-Codes,
- unvollständige Etiketten,
- unauffällige Verpackungen
festgestellt worden.
Für diese pauschale Behauptung findet sich in den herangezogenen deutschen Zollquellen zu den genannten Vape-Fällen kein Beleg.
Sie wird deshalb gestrichen.
Gefälschte Sicherheitscodes oder Verpackungen können bei Produktpiraterie vorkommen. Das ist jedoch ein anderes Thema als unversteuerte oder nicht verkehrsfähige E-Zigaretten.
Wie sich echte Produktfälschungen prüfen lassen, erklären wir getrennt in unserem Beitrag Fake Vapes erkennen: 7 sichere Prüfschritte gegen Fälschungen.
Fälschung, Schmuggel und Steuerhinterziehung sollten nicht automatisch gleichgesetzt werden.
Sind besonders günstige Vapes automatisch geschmuggelt?
Nein.
Ein niedriger Preis beweist weder Schmuggel noch Steuerhinterziehung.
Produkte können beispielsweise günstiger sein aufgrund von:
- Sonderaktionen,
- Restbeständen,
- unterschiedlichen Einkaufskonditionen,
- älteren Produktgenerationen,
- Abverkauf.
Verdächtiger wird eine Ware erst, wenn mehrere Auffälligkeiten zusammenkommen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- fehlendes vorgeschriebenes Steuerzeichen,
- unklare Herkunft,
- keine nachvollziehbare Rechnung,
- Verkauf „unter der Hand“,
- sehr große Mengen,
- Produktdaten, die offensichtlich nicht zu deutschen Vorgaben passen.
Auch diese Punkte sind jedoch zunächst Warnsignale und keine gerichtsfesten Beweise für Vape Schmuggel.
Telegram, WhatsApp und TikTok beweisen keinen Schmuggel
Auch die alte Behauptung, Vertriebswege über Telegram, WhatsApp oder TikTok seien typische Erkennungsmerkmale von „Ghost Imports“, war zu pauschal.
Eine Kommunikationsplattform macht ein Produkt nicht illegal.
Entscheidend sind vielmehr:
- Herkunft der Ware,
- Versteuerung,
- Produktkonformität,
- Art des Vertriebs,
- und der konkrete Sachverhalt.
Illegale Händler können soziale Netzwerke und Messenger nutzen. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Vape-Angebot auf einer solchen Plattform automatisch Schmuggelware ist.
Was Händler bei Importen beachten sollten
Für Händler ist eine nachvollziehbare Lieferkette besonders wichtig.
Vor dem Einkauf größerer Mengen sollten unter anderem geprüft werden:
- Lieferant und Unternehmensdaten,
- Rechnungen und Warenbelege,
- steuerrechtliche Behandlung,
- notwendige Steuerzeichen,
- Produktmeldung,
- technische Produktdaten,
- Nikotinkonzentration und Füllvolumen,
- Verpackung und Kennzeichnung.
Eine niedrige Einkaufssumme sollte niemals wichtiger sein als eine nachvollziehbare Herkunft.
Gerade die dokumentierten Zollfälle zeigen, dass illegale Ware nicht nur über einzelne Privatverkäufe zirkuliert, sondern teilweise in Palettenmengen und professionellen Lieferketten gehandelt wird.
Vape Schmuggel: Was die Zollfälle tatsächlich zeigen
Die offiziellen Fälle erlauben mehrere belastbare Aussagen:
| Aussage | Belegt? |
|---|---|
| Große Mengen unversteuerter Vapes werden sichergestellt | Ja |
| Lieferketten können grenzüberschreitend sein | Ja |
| E-Zigaretten gelangten beispielsweise über die Niederlande nach Deutschland | Ja |
| Steuerschäden können siebenstellige Beträge erreichen | Ja |
| Nicht verkehrsfähige Produkte werden ebenfalls gefunden | Ja |
| Zoll nennt Vape-Fälle offiziell „Ghost Imports“ | Nein belegt |
| Vapes werden regelmäßig als USB-Geräte deklariert | Nein belegt |
| Vapes werden regelmäßig als Kosmetik deklariert | Nein belegt |
| Beschlagnahmte Vapes besitzen häufig gefälschte QR-Codes | Nicht allgemein belegt |
| Jeder Besitz unversteuerter Vapes ist strafbar | Nein |
Diese Trennung ist wichtig, damit reale Probleme nicht mit unbelegten Behauptungen vermischt werden.
Fazit: Vape Schmuggel ist real – „Ghost Imports“ sind nicht belegt
Vape Schmuggel und der Handel mit unversteuerten E-Zigaretten sind durch zahlreiche deutsche Zollfälle dokumentiert.
2024 stellte das Zollfahndungsamt Essen beispielsweise 64 Paletten unversteuerter E-Zigaretten sicher. Bei einem weiteren großen Verfahren wurden Ende 2024 mehr als 650.000 Vapes im Raum Düsseldorf sichergestellt.
2025 folgten unter anderem 47 Paletten in Saarlouis sowie 70 Europaletten illegaler E-Zigaretten in Bayern. Der Zoll bezifferte den Steuerschaden des bayerischen Falls auf rund 1,4 Millionen Euro.
Nicht belastbar ist dagegen die Behauptung, der Zoll bezeichne solche Fälle als „Ghost Imports“ oder „Phantom-Importe“ oder dass Vapes regelmäßig als Kosmetik beziehungsweise USB-Geräte deklariert würden.
Auch Aussagen wie „der Besitz unversteuerter Ware ist automatisch strafbar“ sind zu pauschal.
Die offiziellen Zollfälle zeigen bereits ohne solche Zuspitzungen ein ernstes Problem:
Große Mengen unversteuerter und teilweise nicht verkehrsfähiger E-Zigaretten gelangen über internationale Lieferketten in den deutschen Markt und können erhebliche Steuerschäden verursachen.
Stand: September 2026
Bildquelle: envato.com

