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Aug. 12, 2026Vape-Testkäufe 2026: So wird der Jugendschutz im Handel kontrolliert
Vape-Testkäufe zum Jugendschutz sind auch 2026 ein Instrument, mit dem Behörden überprüfen können, ob Händler die Altersgrenze beim Verkauf von E-Zigaretten und anderen Tabakprodukten einhalten.
Dabei versuchen minderjährige Testpersonen unter behördlicher Begleitung, altersbeschränkte Produkte zu kaufen. Gibt ein Geschäft eine Vape an eine minderjährige Person ab, kann daraus ein Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen.
Dass solche Kontrollen tatsächlich stattfinden, zeigt ein aktuelles Beispiel aus Nordrhein-Westfalen: Bei Jugendschutzkontrollen der Stadt Hagen im Februar 2026 wurden 17 Gewerbebetriebe kontrolliert. Zwei minderjährige Testpersonen kamen zum Einsatz. In drei Betrieben konnten sie Tabakwaren kaufen – darunter ausdrücklich E-Zigaretten und Vapes. Gegen die betroffenen Betreiber leitete die Stadt Ordnungswidrigkeitenanzeigen ein.
Daraus lässt sich allerdings kein bundesweiter Anstieg der Vape-Testkäufe für 2026 ableiten. Die Kontrollen werden regional beziehungsweise kommunal organisiert und können sich je nach Bundesland und zuständiger Behörde unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Vape-Testkäufe Jugendschutz: Was sagt das Gesetz?
Die entscheidende Rechtsgrundlage ist § 10 des Jugendschutzgesetzes.
Danach dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse Kindern und Jugendlichen nicht abgegeben werden.
Das betrifft auch E-Zigaretten.
Besonders wichtig: Der Jugendschutz gilt nicht nur für nikotinhaltige Produkte.
Nach § 10 Jugendschutzgesetz gelten die entsprechenden Abgabebeschränkungen ausdrücklich auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas.
Damit gilt für den stationären Vape-Handel grundsätzlich:
Keine Abgabe von E-Zigaretten an Personen unter 18 Jahren – unabhängig davon, ob das Produkt Nikotin enthält.
Weitere Regeln zu Alterskontrolle, Werbung und Versand haben wir in unserem Überblick zum E-Zigaretten-Jugendschutz 2026 zusammengefasst.
Sind Vape-Testkäufe überhaupt erlaubt?
Testkäufe werden in Deutschland bereits seit Jahren als Instrument des Jugendschutzvollzugs eingesetzt.
Es gibt allerdings keine einzige bundesweit identische praktische Anleitung, nach der jede Kommune einen Testkauf exakt gleich durchführen muss.
Wie ein solches Verfahren ausgestaltet werden kann, zeigen beispielsweise die offiziellen bayerischen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz.
Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass Testkäufe unter bestimmten Voraussetzungen dazu beitragen können, den Vollzug des Jugendschutzgesetzes zu verbessern.
Die Hinweise empfehlen unter anderem:
- jugendliche Testpersonen unter enger Aufsicht erwachsener Behördenmitarbeiter einzusetzen
- den erworbenen Gegenstand unmittelbar wieder abzunehmen
- den Ablauf behördlich zu begleiten und zu dokumentieren
- eine Testperson nicht dazu einzusetzen, Verkäufer durch nachhaltiges Drängen erst zu einem Verstoß zu bewegen
Gerade der letzte Punkt ist wichtig.
Ein Testkauf soll überprüfen, ob ein Händler die Altersgrenze tatsächlich beachtet. Er soll einen Verkäufer nicht durch besondere Überredung erst dazu bringen, gegen das Gesetz zu verstoßen.
Wie läuft ein Vape-Testkauf ab?
Der genaue Ablauf kann sich je nach Behörde unterscheiden.
Grundsätzlich geht es jedoch darum, eine normale Verkaufssituation nachzustellen.
Eine minderjährige Testperson betritt beispielsweise:
- einen Vape-Shop
- einen Kiosk
- eine Tankstelle
- einen Supermarkt
- einen anderen Einzelhandelsbetrieb
und versucht dort, ein Produkt zu erwerben, das nicht an Minderjährige abgegeben werden darf.
Bei Vape-Testkäufen kann das beispielsweise eine E-Zigarette sein.
Behördenmitarbeiter beobachten beziehungsweise begleiten den Vorgang und dokumentieren anschließend das Ergebnis.
Im Hagener Fall vom Februar 2026 setzte der Stadtordnungsdienst zwei minderjährige Testpersonen ein, um gezielt die Abgabepraxis von Tabakwaren zu überprüfen. Bei drei der 17 kontrollierten Betriebe gelang der Kauf.
Muss ein Testkäufer seinen Ausweis zeigen?
Ein Verkäufer sollte sich nicht ausschließlich darauf verlassen, wie alt eine Person aussieht.
Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit, ist eine Alterskontrolle anhand eines geeigneten Nachweises die sicherste Vorgehensweise.
Behördliche Testkäufe sollen gerade überprüfen, ob ein Geschäft seine Jugendschutzprozesse tatsächlich umsetzt.
Die offiziellen bayerischen Vollzugshinweise machen gleichzeitig deutlich, dass Testpersonen Verkäufer nicht durch unzulässige Einflussnahme zu einem Verstoß bewegen sollen.
Für Händler bedeutet das praktisch:
Ist die Volljährigkeit nicht zweifelsfrei erkennbar, sollte das Alter vor der Abgabe kontrolliert werden.
Wie eine verlässliche Altersprüfung im stationären und digitalen Handel organisiert werden kann, erklären wir ausführlicher in unserem Beitrag zur Altersverifikation im Vape-Shop.
Was passiert bei einem bestandenen Testkauf?
Hält ein Geschäft die Altersgrenze ein, ergibt sich aus dem Testkauf hinsichtlich der geprüften Abgabe grundsätzlich kein Jugendschutzverstoß.
Ein typischer Ablauf wäre beispielsweise:
- Minderjährige Testperson möchte eine Vape kaufen.
- Verkaufspersonal verlangt einen Altersnachweis.
- Die Minderjährigkeit wird erkannt.
- Der Verkauf wird verweigert.
Damit erfüllt das Verkaufspersonal genau den Zweck der Alterskontrolle.
Für Händler zeigt ein bestandener Test außerdem, dass interne Prozesse zumindest in dieser konkreten Situation funktioniert haben.
Was passiert, wenn eine Vape verkauft wird?
Wird eine E-Zigarette entgegen § 10 JuSchG an eine minderjährige Person abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Im aktuellen Fall der Stadt Hagen wurden nach erfolgreichen Testkäufen gegen die betroffenen Betreiber unmittelbar Ordnungswidrigkeitenanzeigen eingeleitet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder fehlgeschlagene Testkauf automatisch mit demselben Bußgeld endet.
Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall ab.
Dabei können unter anderem eine Rolle spielen:
- Art des Verstoßes
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- frühere Verstöße
- Verantwortlichkeit des Verkaufspersonals
- Organisation des Betriebs
- konkrete Umstände der Abgabe
Die zuständige Behörde entscheidet über die weitere Ahndung.
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld möglich
Das Jugendschutzgesetz sieht für zahlreiche Ordnungswidrigkeiten einen erheblichen Bußgeldrahmen vor.
Nach § 28 Jugendschutzgesetz können entsprechende Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Das bedeutet allerdings nicht:
„Jeder Verkauf einer Vape an einen Jugendlichen kostet 50.000 Euro.“
50.000 Euro sind ein gesetzlicher Höchstbetrag für die entsprechenden Fälle.
Die tatsächliche Höhe wird individuell festgesetzt.
Die bayerischen Vollzugshinweise weisen beispielsweise darauf hin, dass bei bestimmten fahrlässigen Verstößen aufgrund der Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts ein niedrigerer maximaler Rahmen gilt. Außerdem werden konkrete Bußgelder anhand der Umstände des Einzelfalls bemessen.
Pauschale Aussagen wie „ein Testkauf kostet immer mehrere Tausend Euro“ sind deshalb nicht seriös.
Nicht nur der Verkäufer kann verantwortlich sein
Bei Jugendschutzverstößen kann die Verantwortlichkeit über die Person hinausgehen, die unmittelbar an der Kasse steht.
Die bayerischen Vollzugshinweise nennen beispielsweise als mögliche Verantwortliche:
- Verkäufer
- Betriebsleiter
- ausdrücklich mit der Einhaltung des Jugendschutzes beauftragte Personen
- Gewerbetreibende
- unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
Entscheidend ist jeweils, wer für den konkreten Verstoß rechtlich verantwortlich ist.
Für Betreiber ist deshalb wichtig, Jugendschutz nicht lediglich als Aufgabe einzelner Mitarbeiter zu betrachten.
Auch betriebliche Organisation, Schulungen und klare Zuständigkeiten spielen eine Rolle.
Gibt es eine spezielle Vape-Verkaufslizenz?
Nein – jedenfalls nicht in dem Sinn, wie es der alte Artikel dargestellt hat.
Die Aussage:
„Beim zweiten Verstoß wird die Vape-Verkaufslizenz entzogen“
ist für Deutschland so nicht korrekt.
Es gibt keine allgemeine bundesweite spezielle „Vape-Lizenz“, die nach einem fehlgeschlagenen Testkauf automatisch entzogen wird.
Wiederholte und erhebliche Verstöße können für einen Gewerbebetrieb dennoch weitere Konsequenzen haben.
Die bayerischen Vollzugshinweise sehen beispielsweise vor, dass bei wiederholten Jugendschutzverstößen und entsprechenden Einträgen geprüft werden kann, ob weitergehende gewerberechtliche Maßnahmen relevant werden. Das ist jedoch eine Einzelfallprüfung und kein automatischer Lizenzentzug nach einem bestimmten Testkauf.
Auch nikotinfreie Vapes sind ab 18
Einer der häufigsten Irrtümer beim Vape-Jugendschutz betrifft nikotinfreie Produkte.
Manche Verbraucher und Händler gehen davon aus:
„Ohne Nikotin darf die Vape an Jugendliche verkauft werden.“
Das stimmt nicht.
§ 10 Absatz 4 JuSchG erstreckt die entsprechenden Vorgaben ausdrücklich auf nikotinfreie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas.
Für eine Alterskontrolle ist deshalb nicht entscheidend, ob auf dem Produkt:
- 20 mg/ml
- 10 mg/ml
- oder 0 mg/ml Nikotin
angegeben sind.
Eine nikotinfreie Vape wird dadurch nicht automatisch zu einem Produkt für Minderjährige.
Testkäufe betreffen nicht nur reine Vape-Shops
Auch die Kontrollpraxis zeigt, dass Jugendschutz nicht ausschließlich eine Aufgabe spezialisierter Fachgeschäfte ist.
Vapes werden heute beispielsweise verkauft in:
- Vape-Shops
- Kiosken
- Tankstellen
- Supermärkten
- Convenience-Stores
- anderen Einzelhandelsbetrieben
Der aktuelle Hagener Einsatz richtete sich dementsprechend gegen verschiedene Gewerbebetriebe und nicht ausschließlich gegen klassische Vape-Shops.
Für die Altersgrenze macht die Art des Geschäfts keinen Unterschied.
Wer ein entsprechendes Produkt abgibt, muss die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes einhalten.
Testkäufe sind kein neues Instrument von 2026
Die ursprüngliche Version dieses Artikels vermittelte den Eindruck, Behörden hätten 2026 erstmals eine neue große Testkauf-Offensive gestartet.
Dafür gibt es keine belastbare bundesweite Grundlage.
Testkäufe werden bereits seit Jahren eingesetzt.
Die bayerischen Vollzugshinweise enthalten beispielsweise schon seit Jahren konkrete Vorgaben für Jugendschutz-Testkäufe. Auch einzelne Kommunen und Polizeibehörden haben in der Vergangenheit immer wieder entsprechende Aktionen veröffentlicht.
Neu oder besonders relevant ist 2026 daher nicht die Existenz des Instruments selbst.
Relevant ist vielmehr, dass Vape-Produkte bei konkreten lokalen Jugendschutzkontrollen weiterhin ausdrücklich überprüft werden.
Der Hagener Einsatz vom Februar 2026 liefert dafür ein aktuelles Beispiel.
Keine belastbare bundesweite „Durchfallquote“
Auch bei angeblichen Durchfallquoten von Händlern ist Vorsicht notwendig.
Einzelne lokale Kontrollen können sehr hohe Verstoßquoten ergeben.
Diese Ergebnisse lassen sich jedoch nicht automatisch auf ganz Deutschland übertragen.
Eine bundesweit einheitliche aktuelle Statistik, aus der sich für 2026 eine allgemeine „Durchfallquote bei Vape-Testkäufen“ ableiten ließe, liegt den für diesen Beitrag ausgewerteten Quellen nicht zugrunde.
Deshalb sollte ein Ergebnis wie:
„Drei von 17 Betrieben verstießen in Hagen gegen die Regeln“
nicht in:
„So viele deutsche Vape-Shops verkaufen an Minderjährige“
umgedeutet werden.
Das wären zwei völlig unterschiedliche Aussagen.
Stationärer Handel und Onlinehandel unterscheiden sich
Ein klassischer behördlicher Testkauf findet häufig in einer stationären Verkaufsstelle statt.
Für den Onlinehandel gilt jedoch ebenfalls das Abgabeverbot.
§ 10 Absatz 3 JuSchG stellt ausdrücklich klar, dass entsprechende Produkte Kindern und Jugendlichen auch im Versandhandel weder angeboten noch abgegeben werden dürfen. Für nikotinfreie E-Zigaretten gilt dies über Absatz 4 ebenfalls.
Onlinehändler benötigen deshalb Verfahren, die verhindern, dass Minderjährige entsprechende Produkte bestellen und erhalten.
Der genaue technische Aufbau einer Altersverifikation ist allerdings ein eigenes Thema und sollte nicht mit stationären Testkäufen vermischt werden.
Warum Jugendschutz bei Vapes relevant bleibt
Die Altersgrenze ist nicht nur eine theoretische Vorschrift.
Aktuelle Konsumdaten zeigen, dass E-Zigaretten auch bei Minderjährigen verbreitet sind.
In unserem Überblick zu Vapes bei Jugendlichen in Deutschland 2026 zeigen die zugrunde liegenden Daten beispielsweise, dass sowohl Einweg- als auch Mehrweg-E-Zigaretten von einem Teil der 12- bis 17-Jährigen genutzt werden.
Für Behörden und Handel bleibt deshalb die Frage relevant, ob die gesetzlichen Abgabebeschränkungen tatsächlich umgesetzt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Nutzung durch Jugendliche auf einen direkten Kauf im stationären Vape-Shop zurückzuführen ist.
Produkte können Jugendliche auch über andere Wege erreichen.
Was Händler praktisch tun können
Für einen funktionierenden Jugendschutz braucht ein Geschäft keine komplizierte Strategie.
Entscheidend sind vor allem klare und dauerhaft eingehaltene Abläufe.
Dazu gehören beispielsweise:
- bei Zweifeln konsequent Altersnachweis verlangen
- keine Ausnahme für Stammkunden oder Begleitpersonen machen
- nikotinfreie Vapes ebenfalls als 18+-Produkte behandeln
- neue Mitarbeiter über § 10 JuSchG informieren
- eindeutige interne Regeln für Alterskontrollen festlegen
- Mitarbeiter regelmäßig an die Vorgaben erinnern
- Verantwortlichkeiten im Betrieb festlegen
- bei Unsicherheit den Verkauf verweigern
Der größte Fehler entsteht häufig nicht durch fehlendes Wissen über die Altersgrenze, sondern durch inkonsequente Umsetzung im Alltag.
Fazit: Vape-Testkäufe bleiben ein Instrument des Jugendschutzes
Vape-Testkäufe zum Jugendschutz sind auch 2026 ein reales Kontrollinstrument.
Dabei können minderjährige Testpersonen eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob Gewerbetreibende die gesetzlichen Abgabeverbote einhalten.
Ein aktuelles Beispiel liefert die Stadt Hagen: Im Februar 2026 überprüfte der Stadtordnungsdienst 17 Betriebe mithilfe zweier minderjähriger Testpersonen. In drei Betrieben konnten Tabakwaren einschließlich E-Zigaretten und Vapes erworben werden. Gegen die Betreiber wurden Ordnungswidrigkeitenanzeigen eingeleitet.
Nach § 10 JuSchG dürfen E-Zigaretten grundsätzlich nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Das gilt ausdrücklich auch für nikotinfreie Produkte und für den Versandhandel.
Verstöße können nach dem Jugendschutzgesetz mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Der gesetzliche Höchstrahmen liegt bei den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei bis zu 50.000 Euro – die tatsächliche Sanktion hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab.
Nicht belegt ist dagegen eine bundesweite neue „Testkauf-Offensive“ speziell für 2026 oder eine deutschlandweit einheitliche Durchfallquote für Vape-Händler.
Die sachlich richtige Aussage lautet deshalb: Behörden nutzen Testkäufe weiterhin zur Kontrolle des Jugendschutzes – und E-Zigaretten können dabei ausdrücklich Bestandteil der Kontrollen sein.
Stand: August 2026
Bildquelle: ChatGPT.com

