Verbotene Vapes Köln: Zoll stellt 45.000 Geräte auf der A4 sicher

Verbotene Vapes Köln: Bei einer Kontrolle auf der A4 stellte der Kölner Zoll rund 45.000 Vapes sowie mehr als 1.100 Liter unversteuerte E-Liquids sicher. Der Großaufgriff fand am 21. Mai 2025 bei Kerpen in Fahrtrichtung Köln statt.

Die Waren befanden sich in einem rumänischen Lkw, der nach Angaben des Hauptzollamts Köln von Paris nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen unterwegs war. Insgesamt entdeckten die Einsatzkräfte auf sieben Paletten 222 Kartons mit Vapes und E-Liquids.

Außerdem bezifferte der Zoll den geschätzten Warenwert auf mehr als eine Million Euro. Der Steuerschaden lag dagegen bei fast 300.000 Euro.

Nach der Sicherstellung war der Fall allerdings noch nicht abgeschlossen. Stattdessen übernahm das Zollfahndungsamt Essen die weiteren Ermittlungen.

Die ursprünglichen Angaben zum Fall findest du in der Mitteilung des Hauptzollamts Köln.

Verbotene Vapes Köln: Lkw auf der A4 kontrolliert

Der Fund geht auf eine Kontrolle am 21. Mai 2025 zurück.

Eine Zollstreife zog den rumänischen Lkw auf der A4 bei Kerpen in Fahrtrichtung Köln aus dem fließenden Verkehr. Nach Angaben der Behörde kam das Fahrzeug aus Paris und war anschließend auf dem Weg nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

Bei der Kontrolle nahmen die Einsatzkräfte die Ladung deshalb genauer unter die Lupe.

Dabei stießen sie auf:

  • sieben Paletten
  • 222 Kartons
  • rund 45.000 Vapes
  • mehr als 1.100 Liter E-Liquids

Nach Angaben des Hauptzollamts Köln bestand der Inhalt der Kartons ausschließlich aus Vapes und E-Liquids.

Zudem waren die Waren laut Zoll ohne Steuerbanderolen beziehungsweise Steuerzeichen unterwegs.

Rund 45.000 Vapes und mehr als 1.100 Liter E-Liquid

Die Menge war selbst für den Kölner Zoll außergewöhnlich.

Pressesprecher Jens Ahland bezeichnete die Sicherstellung deshalb als eine der größten dieser Art, die die Dienststelle bis dahin verzeichnet hatte.

Neben den rund 45.000 Geräten fanden die Beamten außerdem mehr als:

1.100 Liter E-Liquid.

Umgerechnet entspricht das mehr als:

1.100.000ml Flüssigkeit.

Bei einer derart großen Menge spielt insbesondere die deutsche Tabaksteuer eine erhebliche Rolle. Schließlich wird die Steuer bei entsprechenden Produkten anhand der Flüssigkeitsmenge berechnet.

Verbotene Vapes Köln: Fast 300.000 Euro Steuerschaden

Der Zoll bezifferte den Steuerschaden auf:

fast 300.000 Euro.

Allerdings darf diese Summe nicht mit dem geschätzten Warenwert verwechselt werden.

Der Warenwert der gesamten Fracht lag nach Angaben des Hauptzollamts bei:

mehr als einer Million Euro.

Damit müssen zwei unterschiedliche Werte auseinandergehalten werden:

  • über 1 Million Euro geschätzter Warenwert
  • fast 300.000 Euro Steuerschaden

Der Warenwert beschreibt den geschätzten wirtschaftlichen Wert der Ladung.

Der Steuerschaden betrifft dagegen die nicht ordnungsgemäß versteuerten Waren. Deshalb sind beide Zahlen zwar Teil desselben Falls, wirtschaftlich jedoch unterschiedlich zu bewerten.

Wie hoch war die Liquidsteuer 2025?

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen sogenannte Substitute für Tabakwaren in Deutschland der Tabaksteuer.

Nach § 1 Tabaksteuergesetz sind Substitute für Tabakwaren grundsätzlich Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.

Ausgenommen sind insbesondere Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Damit hängt die steuerrechtliche Einordnung nicht allein davon ab, ob ein Produkt Nikotin enthält.

Zum Zeitpunkt des Aufgriffs im Mai 2025 betrug die Steuer:

0,26 Euro/ml.

Nach § 2 Tabaksteuergesetz entwickelte sich die Steuer folgendermaßen:

    1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023: 0,16 Euro/ml
  • 2024: 0,20 Euro/ml
  • 2025: 0,26 Euro/ml
  • seit 1. Januar 2026: 0,32 Euro/ml

Damit ist die Steuer seit Anfang 2026 erneut gestiegen.

Weitere Hintergründe erklären wir deshalb in unserem Beitrag E-Zigaretten Steuerhinterziehung 2026: Liquidsteuer, Steuerzeichen und Zollkontrollen.

Warum bezeichnete der Zoll die Geräte als „verbotene Vapes“?

Das Hauptzollamt Köln bezeichnete die rund 45.000 Geräte in seiner Mitteilung ausdrücklich als:

„verbotene Vapes“

Allerdings nennt die veröffentlichte Meldung keine vollständige Aufschlüsselung der produktrechtlichen Verstöße bei jedem einzelnen Gerät.

Deshalb sollte nicht ohne weiteren Nachweis behauptet werden, dass sämtliche sichergestellten Geräte beispielsweise:

  • zu viel Nikotin enthielten,
  • ein unzulässiges Tankvolumen besaßen,
  • verbotene Inhaltsstoffe enthielten,
  • falsch gekennzeichnet waren
  • oder nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden.

Für solche Aussagen wären zusätzliche Informationen beziehungsweise konkrete Produktprüfungen erforderlich.

Fest steht dagegen, dass der Zoll die Geräte als verboten bezeichnete. Außerdem erklärte die Behörde, dass die Waren ohne Steuerbanderolen transportiert wurden.

Steuerrecht und Produktrecht sind nicht dasselbe

Bei dem Fall Verbotene Vapes Köln sollten Steuerrecht und Produktrecht getrennt betrachtet werden.

Einerseits betrifft der Fall die ordnungsgemäße Versteuerung der Produkte.

Andererseits gelten für E-Zigaretten zusätzliche produktrechtliche Anforderungen.

Ein Produkt kann beispielsweise steuerrechtlich nicht ordnungsgemäß behandelt worden sein, ohne dass daraus automatisch jeder denkbare produktrechtliche Verstoß folgt.

Umgekehrt kann eine E-Zigarette gegen Produktvorschriften verstoßen, obwohl steuerrechtliche Pflichten erfüllt wurden.

Deshalb ist es wichtig, beide Rechtsbereiche getrennt zu bewerten.

Welche Regeln derzeit für E-Zigaretten gelten, erklären wir außerdem ausführlicher in unserem Überblick Vape Gesetze 2026: Neue Regeln in Deutschland.

Welche gesetzlichen Grenzen gelten für nikotinhaltige Vapes?

Für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten in Deutschland unter anderem bestimmte Größen- und Konzentrationsgrenzen.

Nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen nikotinhaltige:

  • Nachfüllbehälter höchstens 10ml enthalten,
  • elektronische Einwegzigaretten beziehungsweise Einwegkartuschen höchstens 2ml enthalten.

Die Nikotinkonzentration der zu verdampfenden Flüssigkeit darf außerdem höchstens:

20mg/ml

betragen.

Wichtig ist jedoch: Aus diesen allgemeinen gesetzlichen Vorgaben lässt sich nicht automatisch ableiten, welchen konkreten Verstoß jedes der rund 45.000 Geräte aus dem Kölner Aufgriff aufwies.

Die veröffentlichte Zollmeldung enthält dazu nämlich keine detaillierte Produktanalyse.

Deshalb wäre es falsch, pauschal zu behaupten, dass sämtliche sichergestellten Geräte beispielsweise gegen die 2ml- oder 20mg/ml-Grenze verstießen.

Rumänischer Lkw kam aus Paris

Zur Transportroute veröffentlichte das Hauptzollamt konkrete Informationen.

Der kontrollierte Lkw war rumänisch und kam aus:

Paris.

Von dort sollte die Fracht anschließend nach:

  • Nordrhein-Westfalen
  • und Niedersachsen

gebracht werden.

Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, wo die Vapes hergestellt wurden.

Die Herkunft beziehungsweise Zulassung des Fahrzeugs und die Transportroute geben zunächst nur Auskunft über den Transportweg.

Ein konkretes Herstellungsland der Produkte nennt die veröffentlichte Zollmeldung dagegen nicht.

Keine bestätigte Schmuggelorganisation genannt

Die große Warenmenge und die grenzüberschreitende Route können Fragen nach den dahinterstehenden Lieferstrukturen aufwerfen.

Dennoch bestätigt die veröffentlichte Mitteilung keine konkrete internationale Schmuggelorganisation.

Auch zu möglichen:

  • Auftraggebern,
  • Lieferanten,
  • Abnehmern,
  • Hintermännern

veröffentlichte das Hauptzollamt in der Ausgangsmeldung keine näheren Angaben.

Gesichert ist hingegen, dass der Lkw aus Paris kam und die Waren in Richtung Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen transportierte.

Anschließend übernahm das Zollfahndungsamt Essen die weiteren Ermittlungen.

Deshalb sollten weitergehende Aussagen über mögliche kriminelle Strukturen nur dann getroffen werden, wenn zusätzliche belastbare Informationen vorliegen.

Verbotene Vapes Köln und der Verkauf an Minderjährige

Das Hauptzollamt Köln verwies im Zusammenhang mit dem Großaufgriff auch auf den Jugendschutz.

Pressesprecher Jens Ahland erklärte, dass solche illegalen Waren nach den Erfahrungen des Zolls häufig auch an Minderjährige verkauft würden.

Allerdings darf diese Aussage nicht falsch interpretiert werden.

Sie bedeutet nicht, dass der Zoll nachgewiesen hatte, dass genau die am 21. Mai 2025 sichergestellte Ladung für Jugendliche bestimmt war.

Die veröffentlichte Meldung nennt weder einen konkreten Abnehmer noch eine Verkaufsstelle für diese Fracht.

Vielmehr bezieht sich die Aussage des Zolls allgemein auf Erfahrungen der Behörde mit illegal gehandelten Vape-Produkten.

Deshalb sollte zwischen der allgemeinen Aussage des Zolls und der konkreten Ladung klar unterschieden werden.

Verkauf von E-Zigaretten an Minderjährige ist verboten

Unabhängig vom konkreten Kölner Fall dürfen E-Zigaretten in Deutschland nicht an Minderjährige abgegeben werden.

Nach § 10 Jugendschutzgesetz gelten die entsprechenden Beschränkungen auch für elektronische Zigaretten und deren Behältnisse.

Außerdem erfassen die gesetzlichen Regelungen auch Produkte, die kein Nikotin enthalten.

Der Jugendschutz ist deshalb auch bei illegal gehandelten Vape-Produkten ein wichtiges Thema.

Aus einem konkreten Zollfund sollte jedoch nur dann eine gezielte Vermarktung an Minderjährige abgeleitet werden, wenn dafür tatsächlich Belege vorliegen.

Bei der sichergestellten A4-Ladung enthält die veröffentlichte Zollmeldung einen solchen Nachweis nicht.

Keine automatische Aussage über Inhaltsstoffe

Auch aus dem Begriff „verbotene Vapes“ lässt sich nicht automatisch eine bestimmte gesundheitliche Eigenschaft der Produkte ableiten.

Die öffentlich zugängliche Mitteilung enthält nämlich keine detaillierten Laborergebnisse.

Deshalb lässt sich daraus nicht feststellen:

  • welche konkreten Inhaltsstoffe enthalten waren,
  • welche Nikotinkonzentrationen vorlagen,
  • ob einzelne Geräte nikotinfrei waren,
  • welche Aromen eingesetzt wurden,
  • oder ob Schadstoffanalysen vorgenommen wurden.

Für entsprechende Aussagen wären zusätzliche Untersuchungen erforderlich.

Somit sollte der Kölner Fund in erster Linie als Zoll-, Steuer- und Produktrechtsfall eingeordnet werden.

Nicht jede illegale Vape ist automatisch eine Fälschung

Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Begriffe:

illegal, unversteuert und gefälscht.

Diese Begriffe bedeuten nicht automatisch dasselbe.

Ein Produkt kann beispielsweise ein Originalprodukt eines Herstellers sein und trotzdem in Deutschland nicht ordnungsgemäß verkehrsfähig sein.

Mögliche Gründe können unter anderem Verstöße gegen:

  • steuerrechtliche Vorgaben,
  • Kennzeichnungspflichten,
  • Produktanforderungen,
  • Meldepflichten,
  • Nikotingrenzen,
  • Füllmengenvorgaben

sein.

Umgekehrt kann ein gefälschtes Produkt zusätzliche Probleme aufweisen.

Beim Kölner Aufgriff gibt die veröffentlichte Zollmeldung jedoch keinen Beleg dafür, dass alle rund 45.000 Geräte Markenfälschungen waren.

Mehr über diese Unterschiede erklären wir deshalb in unserem Beitrag Fake Vape erkennen 2026: Fälschungen richtig prüfen.

Steuerbanderole ist kein Qualitätssiegel

Eine Steuerbanderole beziehungsweise ein Steuerzeichen belegt in erster Linie die steuerrechtliche Behandlung eines steuerzeichenpflichtigen Produkts.

Sie ist jedoch kein allgemeines Qualitätssiegel.

Das Vorhandensein eines Steuerzeichens bedeutet daher nicht automatisch, dass sämtliche weiteren gesetzlichen Produktanforderungen überprüft und erfüllt wurden.

Umgekehrt ist eine fehlende Steuerbanderole bei steuerzeichenpflichtiger Ware ein wichtiges Warnsignal für ein mögliches steuerrechtliches Problem.

Für die vollständige Verkehrsfähigkeit einer E-Zigarette können daneben weitere Anforderungen eine Rolle spielen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Kennzeichnung,
  • Warnhinweise,
  • Produktmeldung,
  • Inhaltsstoffe,
  • Nikotinkonzentration,
  • Füllmenge
  • und technische Anforderungen.

Deshalb sollte ein vorhandenes Steuerzeichen niemals automatisch mit einer vollständigen Produktprüfung gleichgesetzt werden.

Große Menge auf nur sieben Paletten

Auffällig ist außerdem die Konzentration der sichergestellten Ware.

Die rund 45.000 Vapes und mehr als 1.100 Liter E-Liquids waren auf lediglich:

sieben Paletten mit 222 Kartons

verteilt.

Damit handelte es sich um eine außergewöhnlich große Warenmenge.

Der Kölner Zoll erklärte entsprechend, dass Aufgriffe illegaler Vapes und unversteuerter E-Liquids zwar regelmäßig vorkämen, diese Sicherstellung jedoch eine der größten der Dienststelle gewesen sei.

Dadurch wird deutlich, warum der Fall auch überregional Aufmerksamkeit erhielt.

Weitere Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt Essen

Mit der Sicherstellung auf der A4 war der Fall noch nicht abgeschlossen.

Stattdessen übernahm das:

Zollfahndungsamt Essen

die weiteren Ermittlungen.

Die ursprüngliche Mitteilung des Hauptzollamts Köln enthält allerdings keine näheren Angaben dazu, welche späteren Erkenntnisse zu möglichen:

  • Lieferanten,
  • Empfängern,
  • Auftraggebern
  • oder weiteren Beteiligten

gewonnen wurden.

Deshalb sollten solche Punkte nicht ohne zusätzliche belastbare Quellen ergänzt werden.

Was über den Fahrer bekannt ist

Auch beim Fahrer ist Zurückhaltung wichtig.

Die veröffentlichte Zollmeldung konzentriert sich hauptsächlich auf den Transport und die sichergestellten Waren.

Weitergehende persönliche Informationen über den Fahrer werden dort dagegen nicht genannt.

Deshalb lassen sich aus der Meldung keine gesicherten Angaben über:

  • Nationalität,
  • Alter,
  • Wohnort,
  • Auftraggeber
  • oder eine mögliche Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation

ableiten.

Insbesondere bedeutet ein rumänischer Lkw nicht automatisch, dass auch der Fahrer rumänischer Staatsbürger war.

Somit sollte auch hier klar zwischen bestätigten Informationen und Vermutungen unterschieden werden.

Verbotene Vapes Köln: Die wichtigsten Zahlen

AngabeErgebnis
Datum der Sicherstellung21. Mai 2025
KontrollortA4 bei Kerpen
FahrtrichtungKöln
Fahrzeugrumänischer Lkw
AusgangspunktParis
ZielregionenNordrhein-Westfalen und Niedersachsen
Sichergestellte Vapesrund 45.000
Sichergestellte E-Liquidsmehr als 1.100 Liter
Paletten7
Kartons222
Steuerbanderolenlaut Zoll nicht vorhanden
Geschätzter Warenwertüber 1 Million Euro
Steuerschadenfast 300.000 Euro
Weitere ErmittlungenZollfahndungsamt Essen

Welche Aussagen sind beim Kölner Vape-Fund belegt?

AussageBewertung
Rund 45.000 Vapes wurden sichergestelltJa
Mehr als 1.100 Liter E-Liquid wurden sichergestelltJa
Die Ware befand sich auf sieben PalettenJa
Es waren insgesamt 222 KartonsJa
Der Lkw kam aus ParisJa
Die Zielregionen waren NRW und NiedersachsenJa
Der geschätzte Warenwert lag über einer Million EuroJa
Der Steuerschaden lag bei fast 300.000 EuroJa
Die Waren hatten laut Zoll keine SteuerbanderolenJa
Der Zoll bezeichnete die Geräte als verbotene VapesJa
Alle Geräte waren MarkenfälschungenNicht belegt
Alle Geräte hatten eine zu hohe NikotinstärkeNicht belegt
Alle Geräte überschritten die 2ml-GrenzeNicht belegt
Die konkrete Lieferung war für Minderjährige bestimmtNicht belegt
Der Zoll verwies allgemein auf Verkäufe an MinderjährigeJa
Eine internationale Schmuggelorganisation wurde bestätigtNein

Fazit: Verbotene Vapes Köln – Großaufgriff auf der A4

Der Fall Verbotene Vapes Köln gehört zu den größten Vape-Sicherstellungen, über die das Hauptzollamt Köln berichtet hat.

Am 21. Mai 2025 kontrollierte eine Zollstreife auf der A4 bei Kerpen einen rumänischen Lkw, der aus Paris nach Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen unterwegs war.

Auf sieben Paletten mit insgesamt 222 Kartons entdeckten die Beamten rund:

45.000 vom Zoll als verboten bezeichnete Vapes

sowie mehr als:

1.100 Liter unversteuerte E-Liquids.

Außerdem waren die Waren nach Angaben des Hauptzollamts ohne Steuerbanderolen unterwegs.

Den geschätzten Warenwert bezifferte der Zoll auf mehr als eine Million Euro. Der Steuerschaden lag dagegen bei fast 300.000 Euro.

Zum Zeitpunkt des Aufgriffs betrug die deutsche Steuer auf Substitute für Tabakwaren 0,26 Euro/ml. Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie dagegen bei 0,32 Euro/ml.

Bei weitergehenden Aussagen ist allerdings Zurückhaltung notwendig. Die Zollmeldung nennt keine vollständige Aufschlüsselung der produktrechtlichen Verstöße bei allen einzelnen Geräten.

Ebenso wenig bestätigt sie, dass alle Produkte Fälschungen waren, die konkrete Fracht gezielt für Minderjährige bestimmt war oder eine bestimmte internationale Schmuggelorganisation hinter dem Transport stand.

Deshalb sollten solche Schlussfolgerungen nur auf Grundlage zusätzlicher belastbarer Informationen gezogen werden.

Die weiteren Ermittlungen übernahm schließlich das Zollfahndungsamt Essen.

Stand: September 2026

Bildquelle: zoll.de