Zollfund auf A6: 378 Vapes und 2.259 Dosen Snus sichergestellt

Bei einem Zollfund auf der A6 im Kreis Kaiserslautern haben Einsatzkräfte des Hauptzollamts Saarbrücken eine größere Menge E-Zigaretten und Snus sichergestellt. Die Kontrolle fand am 27. Mai 2025 auf der Autobahn 6 in Fahrtrichtung Saarbrücken statt.

In einem Kleintransporter entdeckten die Beamten 378 Einweg-E-Zigaretten mit insgesamt 8.424 Millilitern Substitut sowie 2.259 Dosen Snus.

Gegen den 54-jährigen Fahrer leitete der Zoll anschließend ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung ein. Außerdem setzte die Behörde rund 2.190 Euro Tabaksteuer fest.

Die Einzelheiten veröffentlichte das Hauptzollamt Saarbrücken in seiner offiziellen Mitteilung.

Zoll kontrolliert Kleintransporter auf der A6

Die Kontrolle fand am Dienstag, dem 27. Mai 2025, im Kreis Kaiserslautern statt.

Der Kleintransporter war auf der A6 in Richtung Saarbrücken unterwegs. Nach Angaben des Fahrers kam er aus Mannheim und sollte Haushaltswaren an verschiedene Geschäfte im Saarbrücker Stadtgebiet ausliefern.

Bei der Überprüfung der Ladefläche entdeckten die Zollbeamten jedoch mehrere Kartons mit E-Zigaretten und Snus zwischen den transportierten Haushaltswaren.

Daraufhin untersuchten die Einsatzkräfte die Ladung genauer.

378 Einweg-Vapes mit insgesamt 8.424 Millilitern Liquid

Bei der Kontrolle fanden die Beamten insgesamt 378 Einweg-E-Zigaretten.

Nach Angaben des Zolls enthielten diese zusammen 8.424 Milliliter Substitut für Tabakwaren.

Rechnerisch entspricht das durchschnittlich rund 22,3 Millilitern pro Gerät. Allerdings handelt es sich dabei lediglich um einen mathematischen Durchschnitt aus der Gesamtmenge und der Zahl der sichergestellten E-Zigaretten.

Daraus lässt sich deshalb nicht ableiten, dass jedes einzelne Gerät exakt 22,3 Milliliter enthielt.

Für die steuerliche Bewertung war dagegen die gesamte enthaltene Flüssigkeitsmenge entscheidend.

Rund 2.190 Euro Tabaksteuer festgesetzt

Im Jahr 2025 betrug die Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren 0,26 Euro je Milliliter.

Bei insgesamt 8.424 Millilitern ergibt sich rechnerisch:

8.424 ml × 0,26 Euro = 2.190,24 Euro

Entsprechend setzte der Zoll in dem Fall rund 2.190 Euro Tabaksteuer fest.

Seit dem 1. Januar 2026 ist der Steuersatz nochmals gestiegen und beträgt inzwischen 0,32 Euro je Milliliter.

Weitere Hintergründe zur Besteuerung findest du in unserem Beitrag über E-Zigaretten-Steuerhinterziehung und die Liquidsteuer 2026.

Zusätzlich 2.259 Dosen Snus entdeckt

Neben den Einweg-E-Zigaretten stellten die Zollbeamten außerdem 2.259 Dosen Snus sicher.

Dabei ist eine begriffliche Unterscheidung wichtig:

Snus und tabakfreie Nikotinbeutel sind nicht dasselbe.

Klassischer Snus enthält Tabak und wird oral verwendet. Nikotinbeutel enthalten dagegen keinen Tabak, sondern unter anderem Nikotin, Trägerstoffe und weitere Inhaltsstoffe.

Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung unterscheidet tabakfreie Nikotinbeutel ausdrücklich von klassischem Snus.

Ist Snus in Deutschland erlaubt?

Für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gelten in Deutschland besondere Vorschriften.

Nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes ist es verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.

Klassischer Snus fällt grundsätzlich unter diese Produktgruppe.

Damit darf Snus in Deutschland nicht regulär als Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch in Verkehr gebracht werden.

Die rechtliche Situation von Snus und Nikotinbeuteln sollte allerdings nicht miteinander verwechselt werden, da sich Zusammensetzung und rechtliche Einordnung unterscheiden können.

Zoll weist auf Gesundheitsrisiken von Snus hin

Das Hauptzollamt Saarbrücken verwies im Zusammenhang mit der Sicherstellung ebenfalls auf gesundheitliche Risiken von Snus.

Insbesondere der enthaltene Nikotingehalt kann relevant sein, da Nikotin ein hohes Abhängigkeitspotenzial besitzt.

Gerade bei Kindern und Jugendlichen können nikotinhaltige Produkte zusätzliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen.

Deshalb spielen neben steuerrechtlichen Fragen auch Gesundheits- und Jugendschutzaspekte bei solchen Produkten eine Rolle.

Strafverfahren wegen Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung

Nach dem Fund leitete der Zoll gegen den 54-jährigen Fahrer des Transporters ein Strafverfahren ein.

Konkret besteht der Verdacht der Tabaksteuerhinterziehung.

Außerdem wurden sowohl die E-Zigaretten als auch der Snus sichergestellt.

Dabei gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Die Einleitung eines Strafverfahrens bedeutet nicht, dass der Fahrer bereits rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde.

Die strafrechtliche Bewertung erfolgt im weiteren Verfahren.

Warum die Liquidmenge steuerlich entscheidend ist

Bei E-Zigaretten spielt die enthaltene Flüssigkeitsmenge nicht nur aus produktrechtlicher Sicht eine Rolle.

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen sogenannte Substitute für Tabakwaren in Deutschland der Tabaksteuer.

Der Steuersatz wurde anschließend schrittweise erhöht.

Die Entwicklung sieht folgendermaßen aus:

  • ab 1. Juli 2022: 0,16 Euro/ml
  • 2024: 0,20 Euro/ml
  • 2025: 0,26 Euro/ml
  • seit 1. Januar 2026: 0,32 Euro/ml

Dadurch können bei größeren Mengen unversteuerter Vape-Produkte bereits vergleichsweise schnell erhebliche Steuerbeträge entstehen.

Nicht jede sichergestellte Vape verstößt automatisch gegen dieselben Regeln

Bei Zollfällen mit E-Zigaretten sollten steuerrechtliche und produktrechtliche Fragen getrennt betrachtet werden.

Ein Produkt kann beispielsweise aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Versteuerung auffallen.

Darüber hinaus können zusätzliche Verstöße gegen Produktanforderungen vorliegen, beispielsweise bei:

  • Füllvolumen
  • Nikotinkonzentration
  • Kennzeichnung
  • Inhaltsstoffen
  • Produktmeldung
  • Verpackung

Allerdings muss nicht bei jeder sichergestellten E-Zigarette automatisch jeder dieser Verstöße vorliegen.

Beim A6-Fund stand laut Zoll insbesondere der Verdacht der Tabaksteuerhinterziehung im Mittelpunkt.

Eine Übersicht zu wichtigen Produkt- und Verkaufsvorschriften findest du in unserem Beitrag über die Vape-Gesetze 2026 in Deutschland.

Einweg-Vapes mit ungewöhnlich großer Liquidmenge

Die sichergestellten 378 Einweg-E-Zigaretten enthielten zusammen mehr als acht Liter Flüssigkeit.

Damit fällt die Gesamtmenge deutlich auf.

Für nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen gelten in Deutschland zudem konkrete Produktgrenzen.

Nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen entsprechende nikotinhaltige Einwegprodukte beziehungsweise Einwegkartuschen grundsätzlich maximal 2 Milliliter enthalten.

Darüber hinaus darf nikotinhaltige Flüssigkeit höchstens 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter enthalten.

Aus der vom Zoll veröffentlichten Gesamtmenge lässt sich jedoch nicht sicher bestimmen, wie viel Flüssigkeit jedes einzelne sichergestellte Gerät enthielt oder welche konkreten Produktmerkmale bei jedem Gerät vorlagen.

Deshalb sollte die steuerliche Sicherstellung nicht automatisch mit einem bestimmten produktrechtlichen Verstoß gleichgesetzt werden.

Warum Snus und Nikotinbeutel getrennt betrachtet werden müssen

Im Alltag werden die Begriffe Snus und Nikotinbeutel häufig synonym verwendet.

Fachlich ist das jedoch nicht korrekt.

Snus enthält Tabak.

Tabakfreie Nikotinbeutel enthalten dagegen keinen Tabak.

Dadurch unterscheiden sich nicht nur die Produkte selbst, sondern teilweise auch ihre rechtliche Bewertung.

Gerade bei Behördenmeldungen sollte deshalb die jeweilige Produktbezeichnung übernommen werden.

Im Fall der A6-Kontrolle spricht das Hauptzollamt Saarbrücken ausdrücklich von 2.259 Dosen Snus.

Zollkontrollen prüfen Waren und steuerliche Pflichten

Kontrollen im Straßenverkehr gehören zu den Möglichkeiten der Zollverwaltung, Warenströme und die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften zu überprüfen.

Dabei können unter anderem Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und andere verbrauchsteuerpflichtige Produkte kontrolliert werden.

Der A6-Fall zeigt, dass auch größere Mengen E-Zigaretten im Rahmen solcher Fahrzeugkontrollen entdeckt werden können.

Allerdings lässt sich aus einem einzelnen Fund nicht ableiten, wie groß der illegale Markt insgesamt ist oder wie häufig vergleichbare Transporte stattfinden.

Dafür wären umfassendere Statistiken notwendig.

Was beim Zollfund auf der A6 feststeht

Die bestätigten Angaben des Falls lassen sich klar zusammenfassen:

  • Kontrolle am 27. Mai 2025
  • Autobahn 6 im Kreis Kaiserslautern
  • Fahrtrichtung Saarbrücken
  • Kleintransporter von Mannheim in Richtung Saarbrücken
  • Fahrer 54 Jahre alt
  • 378 Einweg-E-Zigaretten
  • insgesamt 8.424 ml Substitut
  • 2.259 Dosen Snus
  • rund 2.190 Euro festgesetzte Tabaksteuer
  • Sicherstellung der Waren
  • Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung

Damit handelt es sich vor allem um einen konkreten Zoll- und Steuerfall.

Weitergehende Aussagen über mögliche Lieferstrukturen oder andere Beteiligte veröffentlichte die Behörde nicht.

Fazit: Zoll stellt 378 Vapes und 2.259 Dosen Snus sicher

Der Zollfund auf der A6 ereignete sich am 27. Mai 2025 im Kreis Kaiserslautern.

Bei der Kontrolle eines Kleintransporters entdeckten Einsatzkräfte des Hauptzollamts Saarbrücken zwischen Haushaltswaren 378 Einweg-E-Zigaretten mit insgesamt 8.424 Millilitern Substitut.

Darüber hinaus fanden die Beamten 2.259 Dosen Snus.

Gegen den 54-jährigen Fahrer wurde anschließend ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet. Außerdem setzte der Zoll rund 2.190 Euro Tabaksteuer fest und stellte die Waren sicher.

Wichtig ist zugleich die korrekte Einordnung der Produkte: Snus ist ein tabakhaltiges Produkt und nicht mit tabakfreien Nikotinbeuteln gleichzusetzen. Für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch verbietet § 11 Tabakerzeugnisgesetz grundsätzlich das Inverkehrbringen in Deutschland.

Auch bei den sichergestellten Vapes sollten steuerrechtliche und produktrechtliche Fragen getrennt betrachtet werden. Die Behördenmeldung stellt bei diesem Fall insbesondere den Verdacht der Tabaksteuerhinterziehung in den Mittelpunkt.

Stand: August 2026

Bildquelle: zoll.de