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Sep. 07, 2026Illegale Vapes Stuttgart: Zoll stellt rund 1.600 Geräte sicher
Inhaltsverzeichnis
Illegale Vapes Stuttgart: Zoll stellt rund 1.600 Geräte sicher
Illegale Vapes Stuttgart: Bei Kontrollen in zwei Geschäften in der Stuttgarter Innenstadt hat der Zoll annähernd 1.600 Vapes mit insgesamt 21.140 Millilitern Liquid sichergestellt. Die Geräte beziehungsweise Flüssigkeiten wurden steuer- und produktrechtlich beanstandet. Der Zoll bezifferte den entstandenen Steuerschaden auf rund 5.900 Euro.
Die Waren fanden die Einsatzkräfte zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör sowie unter Verkaufstheken und in Nebenräumen. Auslöser der Kontrollen waren Hinweise der Stuttgarter Polizei. Gegen einen Geschäftsinhaber wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei eingeleitet.
Wie aus der offiziellen Mitteilung des Zolls hervorgeht, umfasste die beanstandete Ware sowohl unversteuerte Substitute für Tabakwaren als auch Vapes mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern.
Illegale Vapes Stuttgart: Zwei Geschäfte kontrolliert
Über den Fall berichtete der Zoll am 30. Juli 2025. Zuvor hatten Hinweise der Stuttgarter Polizei zu Kontrollen durch die Kontrolleinheit Verkehrswege des Heilbronner Zolls geführt. Betroffen waren zwei Geschäfte in der Stuttgarter Innenstadt, deren reguläres Sortiment vor allem aus Mobilfunkgeräten und Telekommunikationszubehör bestand.
Bei der Überprüfung stießen die Einsatzkräfte auf eine größere Menge Vape-Produkte.
Dabei befand sich die Ware nicht ausschließlich offen im Verkaufsbereich. Ein erheblicher Teil lag unter Verkaufstheken und in Nebenräumen. Weitere Geräte wurden zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör entdeckt.
Annähernd 1.600 Vapes sichergestellt
Insgesamt stellte der Zoll:
annähernd 1.600 Vapes
sicher.
Die Formulierung „annähernd 1.600“ sollte dabei beibehalten werden. Die Behörde veröffentlicht keine exakte Stückzahl von genau 1.600 Geräten.
Zusammen enthielten die beanstandeten Produkte:
21.140 Milliliter Liquid.
Das entspricht 21,14 Litern Flüssigkeit.
Damit liegt für diesen Fall sowohl eine konkrete Liquidmenge als auch eine ungefähre Gerätezahl vor.
Illegale Vapes Stuttgart: Unversteuerte Produkte entdeckt
Ein Teil der sichergestellten Ware bestand laut Zoll aus Substituten für Tabakwaren ohne die erforderliche steuerrechtliche Kennzeichnung.
Liquids und andere Erzeugnisse, die steuerrechtlich als Substitute für Tabakwaren gelten, unterliegen in Deutschland der Tabaksteuer.
Zum Zeitpunkt des Falls im Jahr 2025 betrug der Steuersatz:
0,26 Euro je Milliliter.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Steuer 0,32 Euro je Milliliter.
Weitere Hintergründe zur Besteuerung erklären wir in unserem Beitrag über E-Zigaretten-Steuerhinterziehung und die Liquidsteuer 2026.
Rund 5.900 Euro Steuerschaden
Für die unversteuerten Produkte bezifferte der Zoll den entstandenen Steuerschaden auf:
rund 5.900 Euro.
Diese Summe sollte als offizielle Schadensangabe übernommen werden.
Es wäre dagegen nicht sinnvoll, einfach sämtliche 21.140 Milliliter mit dem damaligen Steuersatz von 0,26 Euro zu multiplizieren und daraus einen eigenen Schaden zu errechnen.
Denn die Gesamtmenge von 21.140 Millilitern umfasst die gesamte beanstandete Vape-Menge. Die Behördenmeldung unterscheidet dabei zwischen Produkten ohne ordnungsgemäße Versteuerung und Geräten, die wegen ihres Füllvolumens beanstandet wurden.
Deshalb ist die vom Zoll genannte Summe von rund 5.900 Euro die belastbare Angabe für den Steuerfall.
Vapes mit mehr als zwei Millilitern Füllvolumen
Neben der fehlenden Versteuerung beanstandete der Zoll auch Vapes mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern.
Bei der rechtlichen Einordnung ist allerdings eine wichtige Präzisierung notwendig.
Nach § 14 Tabakerzeugnisgesetz gilt die Obergrenze von zwei Millilitern ausdrücklich für elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen, die Nikotin enthalten. Nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf außerdem maximal 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter enthalten.
Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden:
„Jede E-Zigarette darf in Deutschland höchstens zwei Milliliter Liquid enthalten.“
Die gesetzliche Regel ist differenzierter.
Was sagt der Zoll zur Verkehrsfähigkeit?
Die bei der Kontrolle gefundenen Geräte wurden vom Zoll als beanstandet beziehungsweise nicht verkehrsfähig beschrieben. Insbesondere nennt die Behördenmeldung Produkte mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern.
Welche weiteren konkreten produktrechtlichen Mängel bei jedem einzelnen Gerät festgestellt wurden, geht aus der veröffentlichten Mitteilung allerdings nicht vollständig hervor.
Deshalb sollte nicht zusätzlich behauptet werden, sämtliche Produkte hätten beispielsweise:
- zu hohe Nikotinkonzentrationen
- fehlende CE-Kennzeichnungen
- verbotene Inhaltsstoffe
- falsche Warnhinweise
- oder nicht zugelassene Aromen
aufgewiesen.
Solche Angaben sind für diesen konkreten Fall nicht veröffentlicht.
Keine bestätigten Geschmacksrichtungen
Auch konkrete Geschmacksrichtungen der sichergestellten Vapes nennt die offizielle Zollmeldung nicht.
Deshalb sollten Sorten wie:
„Cola Ice“, „Candy Peach“ oder „Gummy Mint“
nicht mit diesem Fall verbunden werden, solange dafür keine belastbare Primärquelle vorliegt.
Dass solche Geschmacksrichtungen grundsätzlich auf dem Vape-Markt existieren können, reicht nicht aus, um sie den in Stuttgart sichergestellten Geräten zuzuschreiben.
Keine veröffentlichten erhöhten Nikotinwerte
Ebenso gibt es in der zugrunde liegenden Zollmeldung keine Angaben über gemessene oder festgestellte überhöhte Nikotinkonzentrationen.
Die gesetzliche Obergrenze für nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit beträgt zwar 20 mg/ml.
Daraus folgt aber nicht, dass die Stuttgarter Produkte diese Grenze tatsächlich überschritten.
Ohne entsprechende Analyse oder Behördenangabe sollte eine solche Behauptung nicht in den Artikel aufgenommen werden.
Illegale Vapes Stuttgart: Steuerrecht und Produktrecht unterscheiden
Der Fall zeigt besonders gut, warum zwei verschiedene Bereiche getrennt betrachtet werden müssen.
Steuerrechtlich ging es unter anderem um unversteuerte Substitute für Tabakwaren.
Produktrechtlich beanstandete der Zoll Vapes mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern.
Ein Produkt kann damit aus mehreren Gründen problematisch sein.
Gleichzeitig bedeutet:
„unversteuert“ nicht automatisch „gefälscht“.
Und:
„nicht verkehrsfähig“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche denkbaren Produktvorschriften verletzt wurden.
Welche Regeln aktuell für E-Zigaretten gelten, erklären wir ausführlicher in unserem Überblick über die Vape-Gesetze 2026 in Deutschland.
Ware zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör gefunden
Eine Besonderheit des Stuttgarter Falls ist der Verkaufsort.
Die Vapes wurden in Geschäften entdeckt, deren Angebot eigentlich auf Mobilfunkgeräte und Telekommunikationsbedarf ausgerichtet war.
Die Einsatzkräfte fanden beanstandete Produkte unter anderem:
- zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör
- unter Verkaufstheken
- in Nebenräumen.
Der Großteil war nach den veröffentlichten Angaben unter Theken beziehungsweise in Nebenräumen untergebracht.
Daraus sollte allerdings nicht die pauschale Behauptung entstehen, Mobilfunkgeschäfte würden generell als Tarnung für den Verkauf illegaler Vapes genutzt.
Dokumentiert sind lediglich die beiden konkret kontrollierten Geschäfte in Stuttgart.
Hinweise der Stuttgarter Polizei führten zur Kontrolle
Die Kontrolle entstand nicht ausschließlich aus einer zufälligen Überprüfung.
Nach Angaben des Zolls waren zuvor Hinweise der Stuttgarter Polizei – Zentrale Ermittlungen – eingegangen. Daraufhin überprüften Einsatzkräfte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Heilbronner Zolls die Geschäfte.
Welche konkreten Informationen die Polizei zuvor erhalten hatte, veröffentlicht die Zollmeldung nicht.
Deshalb sollten keine eigenen Geschichten über Informanten, Testkäufe oder vorher beobachtete Verkäufe ergänzt werden.
Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Steuerhehlerei
Im Zusammenhang mit der unversteuerten Ware wurde gegen einen Geschäftsinhaber ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei eingeleitet.
Dabei gilt die Unschuldsvermutung.
Ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren bedeutet noch keine rechtskräftige Verurteilung.
Auch eine konkrete spätere Geld- oder Freiheitsstrafe wird in der zugrunde liegenden Meldung nicht genannt.
Deshalb sollte im Artikel nicht vorhergesagt werden, welche Sanktion der Geschäftsinhaber tatsächlich erhalten wird.
Keine bestätigte Vernichtung der Ware
Die sichergestellten Vapes wurden vom Zoll aus dem Verkehr gezogen beziehungsweise sichergestellt.
Die Behördenmeldung bestätigt jedoch nicht, dass sämtliche Geräte bereits vernichtet wurden oder definitiv zu einem bestimmten Zeitpunkt vernichtet werden.
Deshalb sollte nicht geschrieben werden:
„Der Zoll hat bestätigt, dass die Ware vollständig vernichtet wird.“
Solche Aussagen sollten nur verwendet werden, wenn sie im konkreten Fall ausdrücklich von der Behörde veröffentlicht wurden.
Keine nachgewiesenen Jugendschutzverstöße
Auch ein konkreter Verkauf der gefundenen Vapes an Minderjährige wird in der Zollmeldung nicht beschrieben.
Daher sollte dieser Stuttgarter Fall nicht mit Aussagen wie:
- keine Alterskontrolle
- Verkauf an Jugendliche
- gezielte Ansprache Minderjähriger
verbunden werden.
Für E-Zigaretten gelten selbstverständlich unabhängig davon die deutschen Jugendschutzvorschriften.
Aber ein allgemeines gesetzliches Verbot der Abgabe an Minderjährige ist etwas anderes als ein nachgewiesener Jugendschutzverstoß in diesem konkreten Geschäft.
Stuttgart nicht pauschal als „Vape-Hotspot“ bezeichnen
Aus einer einzelnen Kontrolle mit größerem Fund lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass Stuttgart ein besonderer „Hotspot für illegale Vapes“ ist.
Um eine solche Aussage belastbar zu treffen, wären vergleichbare Daten über Kontrollen, Funde und Marktentwicklung in verschiedenen Städten notwendig.
Die Behördenmeldung ordnet Stuttgart nicht entsprechend ein.
Für den Artikel ist diese Verallgemeinerung deshalb unnötig.
Die konkreten Zahlen des Falls sind bereits aussagekräftig genug.
Keine Aussage über professionalisierten Schwarzmarkt
Ebenso veröffentlicht der Zoll in diesem Fall keine Feststellung, wonach sich der Vape-Schwarzmarkt in Stuttgart zunehmend professionalisiere oder verstärkt in die Innenstadt verlagere.
Dass beanstandete Produkte in zwei Mobilfunkgeschäften gefunden wurden, erlaubt keine derart weitreichende Aussage.
Der Artikel sollte deshalb zwischen dem konkreten Ereignis und allgemeinen Diskussionen über illegale E-Zigaretten unterscheiden.
Keine bestätigte Fälschung der Geräte
Auch die Bezeichnung „Fake Vapes“ wäre für diesen Fall nicht automatisch korrekt.
Die Behördenmeldung spricht von unversteuerten beziehungsweise nicht verkehrsfähigen Produkten. Eine bestätigte Markenfälschung sämtlicher Geräte wird nicht genannt.
Das ist ein wichtiger Unterschied:
Eine echte Marken-Vape kann unversteuert sein.
Eine Vape kann aufgrund ihrer technischen Gestaltung nicht verkehrsfähig sein.
Und eine tatsächliche Markenfälschung stellt wiederum ein anderes Problem dar.
Diese Begriffe sollten nicht miteinander vermischt werden.
Wie hoch war die Liquidsteuer zum Zeitpunkt des Falls?
Im Jahr 2025 betrug die deutsche Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren:
0,26 Euro pro Milliliter.
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der Steuersatz bei:
0,32 Euro pro Milliliter.
Die Entwicklung der vergangenen Jahre:
- 2022 und 2023: 0,16 Euro/ml
- 2024: 0,20 Euro/ml
- 2025: 0,26 Euro/ml
- seit 2026: 0,32 Euro/ml.
Für die Stuttgarter Kontrolle gilt deshalb der damalige Satz von 0,26 Euro je Milliliter.
Der vom Zoll veröffentlichte tatsächliche Steuerschaden beträgt dennoch rund 5.900 Euro.
Vergleich mit größeren Vape-Funden
Der Fund in Stuttgart umfasste annähernd 1.600 Geräte und damit eine erhebliche Menge für Kontrollen in zwei Einzelhandelsgeschäften.
Andere Verfahren erreichten allerdings deutlich größere Dimensionen.
Bei einem Kiosk-Fund in Herford 2026 stellte der Zoll 3.959 Vapes mit knapp 82 Litern Liquid sicher.
Solche Fälle sollten dennoch nicht direkt miteinander gleichgesetzt werden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Warenmenge und konkreten Tatvorwürfen.
Der Stuttgarter Fall besitzt durch die zwei Mobilfunkgeschäfte, annähernd 1.600 Geräte und 21.140 ml Liquid einen eigenständigen Nachrichtenwert.
Illegale Vapes Stuttgart: Was offiziell bestätigt ist
Die gesicherten Angaben lassen sich klar zusammenfassen:
- Bericht des Zolls vom 30. Juli 2025
- zwei Geschäfte in der Stuttgarter Innenstadt
- Hinweise der Stuttgarter Polizei als Ausgangspunkt
- Kontrolle durch die Kontrolleinheit Verkehrswege des Heilbronner Zolls
- Geschäfte mit Mobilfunkgeräten und Telekommunikationsbedarf
- annähernd 1.600 beanstandete Vapes
- insgesamt 21.140 ml Liquid
- unversteuerte Substitute für Tabakwaren
- Vapes mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern
- Ware zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör sowie unter Theken und in Nebenräumen gefunden
- Steuerschaden von rund 5.900 Euro
- Steuerstrafverfahren gegen einen Geschäftsinhaber
- Verdacht der Steuerhehlerei.
Nicht bestätigt sind dagegen konkrete Geschmacksrichtungen, erhöhte Nikotinkonzentrationen, Verstöße gegen den Jugendschutz, eine Markenfälschung sämtlicher Geräte oder eine angekündigte Vernichtung der gesamten Ware.
Fazit: Illegale Vapes Stuttgart – rund 1.600 Geräte beanstandet
Der Fall Illegale Vapes Stuttgart führte Ende Juli 2025 zur Sicherstellung einer größeren Menge E-Zigaretten in zwei Mobilfunkgeschäften in der Stuttgarter Innenstadt.
Nach Hinweisen der Stuttgarter Polizei überprüften Einsatzkräfte des Heilbronner Zolls die beiden Geschäfte. Dabei fanden sie annähernd 1.600 beanstandete Vapes mit insgesamt 21.140 Millilitern Liquid.
Die Ware befand sich teilweise zwischen Mobilfunkgeräten und Zubehör, überwiegend jedoch unter Verkaufstheken und in Nebenräumen. Zu den Beanstandungen gehörten unversteuerte Substitute für Tabakwaren sowie Vapes mit einem Füllvolumen von mehr als zwei Millilitern.
Den entstandenen Steuerschaden bezifferte der Zoll auf rund 5.900 Euro. Gegen einen Geschäftsinhaber wurde wegen des Verdachts der Steuerhehlerei ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Bei der rechtlichen Einordnung ist jedoch Genauigkeit wichtig. Die gesetzliche 2-ml-Grenze des § 14 TabakerzG bezieht sich ausdrücklich auf nikotinhaltige elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen.
Nicht belegt sind dagegen Behauptungen über bestimmte Geschmacksrichtungen, überhöhte Nikotinwerte, Verkäufe an Minderjährige oder eine zunehmende Professionalisierung eines Stuttgarter Vape-Schwarzmarkts.
Damit bleibt der bestätigte Kern des Falls eindeutig: annähernd 1.600 Vapes, 21.140 Milliliter Liquid, zwei Mobilfunkgeschäfte und rund 5.900 Euro Steuerschaden.
Stand: August 2026
Bildquelle: Chatgpt.com

